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Incoterms

 

Regeln für konfliktfreie internationale Geschäftsbeziehungen

Vermeiden Sie bei Ihren Auslandsgeschäften unnötige Missverständnisse und Konflikte. Eine gute Hilfe bieten Ihnen hierbei die Incoterms, die bereits seit 1936 von der Internationalen Handelskammer in Paris herausgegeben werden.

 

Wichtiger Bestandteil Ihrer Verträge

Die Incoterms (International Commercial Terms) sind Regeln für Vertrags- und Lieferbedingungen für den Außenhandel. Diese Regeln werden von den jeweiligen nationalen Gerichten anerkannt. Einen Gesetzesstatus haben die Incoterms jedoch nicht. Dies bedeutet für Sie, dass Sie diese Regeln in Ihre Verträge aufnehmen müssen. Denn nur so stellen Sie sicher, dass die Incoterms auch für Ihre Geschäftsbeziehungen gelten.

Die Incoterms in der zur Zeit gültigen Fassung aus dem Jahr 2000 gliedern sich in 13 Klauseln. Diese sind den vier Gruppen E, F, C und D zugeordnet. Die vier Gruppen unterscheiden sich bezüglich des Kosten- und Gefahrenübergangs der jeweiligen Lieferungen. In der Reihenfolge E, F, C und D nehmen die Pflichten des Verkäufers zu und die des Käufers ab.

E-Gruppe

Bei der E-Klausel, auch Abholklausel genannt, ist der Exporteur von jeglichen Kosten für Transport und Abfertigung der Ware befreit. Der Kosten- und Gefahrenübergang erfolgt auf den Importeur, sobald die Ware auf dem Grundstück des Exporteurs bereitgestellt wird.

  • EXW (ex works). Der Gefahrenübergang auf den Importeur erfolgt direkt ab Werk des Exporteurs. Der Importeur transportiert die Waren komplett auf eigene Kosten

F-Gruppe

Mit den F-Klauseln entledigt sich der Exporteur seiner Verantwortung mit Übergabe der Ware an einen Frachtführer, wie zum Beispiel eine Spedition. Das gleiche gilt auch, wenn der Exporteur die Ware in einen Verschiffungshafen verbracht hat. Die Kosten des Haupttransportes trägt der Importeur. Dieser übernimmt auch das entsprechende Gefahrenrisiko.

  • FCA (free carrier). Dies ist eine für alle Transportarten geltende Klausel. Sie besagt, dass der Übergang von Kosten und Gefahren an einem vom Importeur festgelegten Verladeort der Ware stattfindet. Die Kosten für den Haupttransport trägt der Importeur
  • FAS (free alongside ship). Bei dieser Klausel aus dem See- und Binnenschifftransport zahlt der Exporteur die Kosten bis zum Kai des Verladehafens und die Exportfreimachung. Der Gefahrenübergang auf den Importeur findet ab Verladung auf das Schiff statt. Die Kosten der Transportversicherung trägt der Importeur

  • FOB (free on board). Diese Klausel aus der See- und Binnenschifffahrt geht einen Schritt weiter als die vorgenannte FAS: Der Exporteur trägt zusätzlich die Kosten des Verladens, entsprechend findet der Gefahrenübergang auf den Importeur erst mit Überschreiten der Schiffsreling statt

C-Gruppe

Zur C-Gruppe gehören die so genannten Zwei-Punkt-Klauseln. Dies bedeutet, dass der Kosten- und Gefahrenübergang an zwei verschiedenen Orten stattfindet.

  • CFR (cost and freight). Diese Klausel gehört in den Bereich der See- und Binnenschifffahrt. Sie besagt, dass der Exporteur alle Kosten und Risiken bis zum Erreichen des Bestimmungshafens trägt. Die Kosten der Transportversicherung zahlt der Importeur. Der Gefahrübergang auf den Importeur entsteht bereits bei Überschreiten der Reling im Verladehafen
  • CIF (cost, insurance and freight). Diese Klausel ist vergleichbar mit der CFR-Klausel. Allerdings trägt hier der Exporteur die Kosten der Transportversicherung

  • CPT (carriage paid to). Diese Klausel gilt für alle Transportformen und besagt, dass der Exporteur sämtliche Transportkosten der Ware zum Bestimmungsort und die Exportabwicklung trägt. Der Importeur übernimmt dagegen die Kosten der Transportversicherung. Der Gefahrenübergang auf den Importeur erfolgt bereits bei der Übergabe der Fracht an den Frachtführer

  • CIP (carriage and insurance paid to). Diese Klausel weist die gleichen Merkmale wie die CPT-Klausel auf. Allerdings trägt hier der Exporteur die Kosten der Transportversicherung

D-Gruppe

Im Gegensatz zu den C-Klauseln übernimmt in den D-Klauseln der Exporteur sowohl die Kosten als auch die Gefahren bis zum Bestimmungsort der Ware.

  • DAF (delivered at frontier). Diese Klausel gilt für alle Transportformen und besagt, dass der Exporteur die Transportkosten der Lieferung bis zu einem Bestimmungsort an der Grenze sowie die Kosten der Exportabwicklung trägt. Ab der Grenze geht die Gefahr auf den Importeur über, der dann auch bereits die Einfuhrzölle entrichten muss
  • DES (delivered ex ship). Diese Klausel aus dem Bereich der See- und Binnenschifffahrt besagt, dass der Exporteur sämtliche Transportkosten bis zum Bestimmungshafen bezahlt. Die Kosten der Transportversicherung trägt ebenfalls der Exporteur. Die Gefahr geht auf den Importeur über, sobald das Schiff seinen Bestimmungshafen erreicht hat. Er kommt auch für die Einfuhrzölle sowie für die Entladungs- und Weitertransportkosten auf

  • DEQ (delivered ex quay). Es gelten die Bedingungen der DES-Klausel. Allerdings trägt der Exporteur hier auch die Kosten für das Löschen der Ladung und die Einfuhrabfertigung. Der Gefahrenübergang auf den Importeur erfolgt am Kai

  • DDU (deliverred duty unpaid). Die für alle Transportformen anwendbare Klausel besagt, dass der Exporteur die Transportkosten bis zum Bestimmungsort übernimmt, Einfuhrzölle jedoch vom Importeur entrichtet werden. Die Gefahr geht auf den Importeur über, sobald der Frachtführer die Ware übernommen hat

  • DDP (delivered duty paid). Diese Klausel ist vergleichbar mit der DDU-Klausel. Allerdings trägt der Exporteur hier auch die Kosten für Einfuhrzölle

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