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Freistellungsauftrag

 

Aktuelle Freibeträge

Durch Abgabe eines Freistellungsauftrages können Sie sich bis zur Höhe der Freibeträge vom Steuerabzug auf Kapitaleinkünfte befreien lassen. Den Vordruck für den Freistellungsauftrag können Sie hier als PDF-Dokument herunterladen.

 

Freistellungsauftrag und Antrag auf ehegattenübergreifende Verlustverrechnung

Die derzeit geltenden Höchstbeträge für Freistellungsaufträge betragen:

  • 801 Euro (Einzel-Freistellungsaufträge) bzw.
  • 1.602 Euro für zusammenveranlagte Ehepaare

Wenn Sie bei mehreren Geldinstituten einen Freistellungsauftrag erteilt haben, kann eine Beratung sehr wichtig für Sie sein. Denn in solchen Fällen kann es zu einer Kapitalertragsteuerbelastung kommen, die Sie aber durch eine optimale Aufteilung Ihrer Freistellungsaufträge vermeiden können. Da Beratungsgespräche zu diesem Thema erfahrungsgemäß umfangreich sind, empfehlen wir Ihnen, vorab einen Termin mit uns zu vereinbaren.

Besonderheiten für Ehegatten

Ehegatten (bei denen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung vorliegen – das ist der Fall, wenn sie unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben) können wählen, ob sie einen gemeinsamen Freistellungsauftrag bis zur Höhe des gemeinsamen Sparer-Pauschbetrages von € 1.602 (mit der Folge der ehegattenübergreifenden Verlustverrechnung oder Einzel-Freistellungsaufträge jeweils bis zur Höhe von € 801 (mit der Folge, dass keine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung durchgeführt wird) erteilen wollen. Einzel-Freistellungsaufträge gelten allerdings nicht für Gemeinschaftskonten und -depots. Einzel-Freistellungsaufträge kommen insbesondere in Betracht, wenn die Ehegatten getrennt veranlagt werden bzw. wenn die übergreifende Verlustverrechnung auf Bankebene ausgeschlossen werden soll.

Soll lediglich die übergreifende Verlustverrechnung, aber keine Freistellung vom Steuerabzug durchgeführt werden, kann auch ein gemeinsamer Freistellungsauftrag von € 0 erteilt werden. Dies kann in Betracht kommen, wenn das gemeinsame Freistellungsvolumen von € 1.602 schon bei einem anderen Kreditinstitut ausgeschöpft ist.

Neuerungen ab 01.01.2011 - Angabe der Steuer-Identifikationsnummer

Der Freistellungsauftrag muss zur steuerlichen Wirksamkeit die angeforderten persönlichen Daten (Name, abweichender Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum, vollständige Anschrift und seit dem 1. Januar 2011 zwingend auch Ihre 11-stellige Steuer-Identifikationsnummer) enthalten. Bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag sind die persönlichen Angaben beider Ehegatten erforderlich.

Abgeltungsteuer

Zum 01.01.2009 hat sich die Besteuerung von Kapitaleinkünften grundlegend geändert. Zinserträge, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds, Zertifikatserträge und Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren und Investmentanteilen werden nun einheitlich mit 25 % besteuert. Mit Inkrafttreten der Abgeltungsteuer entfällt die Möglichkeit, tatsächlich angefallene Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften aus Kapitalvermögen geltend machen zu können.

Weitere Informationen zur Abgeltungsteuer

Wichtig: Aus rechtlichen Gründen muss der Freistellungsauftrag uns im Original mit Ihrer Unterschrift vorliegen. Deshalb können per E-Mail übersandte Freistellungsaufträge nicht von uns bearbeitet werden.

 
 

 

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