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Freistellungsauftrag

 

Aktuelle Freibeträge

Durch Abgabe eines Freistellungsauftrages können Sie sich bis zur Höhe der Freibeträge vom Steuerabzug auf Kapitaleinkünfte befreien lassen. Den Vordruck für den Freistellungsauftrag können Sie hier als PDF-Dokument herunterladen.

 

Freistellungsauftrag und Antrag auf ehegattenübergreifende Verlustverrechnung

Die derzeit geltenden Höchstbeträge für Freistellungsaufträge betragen:

  • 801 Euro (Einzel-Freistellungsaufträge) bzw.
  • 1.602 Euro für zusammenveranlagte Ehepaare

Wenn Sie bei mehreren Geldinstituten einen Freistellungsauftrag erteilt haben, kann eine Beratung sehr wichtig für Sie sein. Denn in solchen Fällen kann es zu einer Kapitalertragsteuerbelastung kommen, die Sie aber durch eine optimale Aufteilung Ihrer Freistellungsaufträge vermeiden können. Da Beratungsgespräche zu diesem Thema erfahrungsgemäß umfangreich sind, empfehlen wir Ihnen, vorab einen Termin mit uns zu vereinbaren.

Neuerungen für Ehegatten ab 2010:

Ab dem Kalenderjahr 2010 führen gemeinsame Freistellungsaufträge zwingend zu einer ehegattenübergreifenden Verlustverrechnung bereits im Steuerabzugsverfahren, d.h. die Kreditinstitute müssen bei Vorliegen eines gemeinsamen Freistellungsauftrages am Jahresende eine übergreifende Verlustverrechnung über alle Konten und Depots der Ehegatten vornehmen. Ehegatten können auch einen gemeinsamen Freistellungsauftrag über 0 € erteilen, um eine übergreifende Verrechnung vom Kreditinstitut durchführen zu lassen. Hierfür sieht das Formular ein neues Ankreuzfeld über 0 € vor (kann in Betracht kommen, wenn das Freistellungsvolumen schon bei einem anderen Kreditinstitut ausgeschöpft ist).

Es ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich, dass Ehegatten, die bereits einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilt haben, diese nunmehr mit dem neuen Formular erteilen.

Abgeltungsteuer

Zum 01.01.2009 hat sich die Besteuerung von Kapitaleinkünften grundlegend geändert. Zinserträge, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds, Zertifikatserträge und Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren und Investmentanteilen werden nun einheitlich mit 25 % besteuert. Mit Inkrafttreten der Abgeltungsteuer entfällt die Möglichkeit, tatsächlich angefallene Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften aus Kapitalvermögen geltend machen zu können.

Weitere Informationen zur Abgeltungsteuer

Wichtig: Aus rechtlichen Gründen muss der Freistellungsauftrag uns im Original mit Ihrer Unterschrift vorliegen. Deshalb können per E-Mail übersandte Freistellungsaufträge nicht von uns bearbeitet werden.

 
 

 

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