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Die SEPA-Lastschrift

 

Grenzüberschreitungen nach Plan

Eine wirkliche Neuerung im europäischen Zahlungsverkehr ist das einheitliche, europaweit funktionierende Lastschriftverfahren. Bislang konnten fällige Rechnungsbeträge nur mit gewissem Aufwand grenzüberschreitend eingezogen werden. Mit der SEPA-Lastschrift wird dieser Aufwand dank einheitlicher Standards in der Abwicklung, im Datenformat und auf Basis einer gemeinsamen Rechtsgrundlage auf ein Minimum reduziert.

 

Voraussetzung für Einzug von Geldern per Lastschrift ist das SEPA-Lastschriftmandat; in Deutschland bisher besser als Einzugsermächtigung bekannt. Das neue SEPA-Mandat ermächtigt den Zahlungsempfänger, den fälligen Betrag vom Zahlungspflichtigen einzuziehen, gleichzeitig wird die Bank des Zahlungspflichtigen mit der Einlösung der Lastschrift beauftragt.

Nach derzeitigem Rechtsverständnis müssen Firmenkunden, die zukünftig die SEPA-Lastschrift einsetzen wollen, ihre bisher erhaltenen Einzugsermächtigungen komplett auf das neue Lastschriftmandat umstellen. Generell gilt das SEPA-Mandat unbefristet bis zum Widerruf durch den Zahlungspflichtigen. Sollte jedoch binnen 18 Monaten keine Folgelastschrift vom Zahlungsempfänger eingereicht werden, muss nach Ablauf dieser Frist ein neues SEPA-Mandat vom Zahlungspflichtigen eingeholt werden.

Die wichtigsten Neuerungen bei der Lastschrift:

  • Einheitliche Lastschrift europaweit
  • Exaktes Fälligkeitsdatum

  • Widerspruchsfrist acht Wochen

  • Verwendung von IBAN und BIC

  • Eindeutige Identifikation des Lastschrifteinreichers

Die SEPA-Lastschrift kann sowohl für Lastschriften innerhalb der europäischen Teilnehmerländer als auch im Inland eingesetzt werden. Neu ist dabei die Vereinbarung eines konkreten Fälligkeitsdatums. Der Zahlungsempfänger muss die SEPA-Lastschrift zum Einzug so einreichen, dass sie dem Kreditinstitut des Zahlungspflichtigen rechtzeitig vorliegt. Bei Erst- und Einmallastschriften sind das mindestens fünf Tage und bei wiederkehrenden Lastschriften mindestens zwei Tage vor Fälligkeit. Wie bei der SEPA-Überweisung ist auch bei der SEPA-Lastschrift die Verwendung von IBAN und BIC zwingend erforderlich.

Jedes Lastschriftmandat erhält eine eindeutige Mandatsnummer, die bei Erst- und Folgelastschriften angegeben werden muss. In Verbindung mit der Identifikationsnummer des Lastschrifteneinreichers wird damit jedes Mandat eindeutig identifiziert. Die Widerspruchsfrist für den Zahlungspflichtigen beträgt acht Wochen nach Kontobelastung. Bei einem nicht vorhandenen Mandat beträgt die Rückgabezeit bis zu einem Jahr. Alle Informationen zur SEPA-Lastschrift im Überblick finden Sie im Info-Flyer (PDF, 2,7 MB).

 
 

 

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