Pfändungsschutz
Geänderter Pfändungsschutz zum 1. Januar 2012
Ab dem 1. Januar 2012 wird Pfändungsschutz für Kontoguthaben und Verrechnungsschutz für Sozialleistungen und Kindergeld nur noch auf Pfändungsschutzkonten (P-Konten) gewährt. Die Übergangsfrist, in der Pfändungsschutz unter bestimmten Voraussetzungen auch auf normalen Girokonten gewährt wird, endet zeitgleich. Zur Erlangung des gesetzlich verankerten Pfändungsschutzes (§ 850 k ZPO) kann es deshalb erforderlich sein, ein Girokonto als P-Konto zu führen.
Ein Einzelgirokonto bei der Haspa kann in ein P-Konto umgewandelt werden, sofern noch kein anderes P-Konto bei der Haspa oder einem anderen Kreditinstitut geführt wird. Der Grund- oder Sockelfreibetrag auf einem P-Konto von zur Zeit EUR 1.028,89 (Stand 01.07.2011) kann z. B. aufgrund von Unterhaltsverpflichtungen durch Beibringen einer entsprechenden Bescheinigung erhöht werden.
- Allgemeine Informationen zum Kontopfändungsschutz auf dem P-Konto
- Neues Recht für Kontopfändungen ab dem 1. Januar 2012 - das müssen Sie wissen!
- Musterbescheinigung_AGSBV
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Bundesministerium der Justiz
(http://www.bmj.bund.de) unter dem Suchbegriff "P-Konto" oder wenden Sie sich bitte an Ihren persönlichen Haspa Kundenbetreuer.



