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Pfändungsschutz

 

Geänderter Pfändungsschutz zum 1. Januar 2012

Ab dem 1. Januar 2012 wird Pfändungsschutz für Kontoguthaben und Verrechnungsschutz für Sozialleistungen und Kindergeld nur noch auf Pfändungsschutzkonten (P-Konten) gewährt. Die Übergangsfrist, in der Pfändungsschutz unter bestimmten Voraussetzungen auch auf normalen Girokonten gewährt wird, endet zeitgleich. Zur Erlangung des gesetzlich verankerten Pfändungsschutzes (§ 850 k ZPO) kann es deshalb erforderlich sein, ein Girokonto als P-Konto zu führen.

 

Ein Einzelgirokonto bei der Haspa kann in ein P-Konto umgewandelt werden, sofern noch kein anderes P-Konto bei der Haspa oder einem anderen Kreditinstitut geführt wird. Der Grund- oder Sockelfreibetrag auf einem P-Konto von zur Zeit EUR 1.028,89 (Stand 01.07.2011) kann z. B. aufgrund von Unterhaltsverpflichtungen durch Beibringen einer entsprechenden Bescheinigung erhöht werden.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Bundesministerium der Justiz
(http://www.bmj.bund.de) unter dem Suchbegriff "P-Konto" oder wenden Sie sich bitte an Ihren persönlichen Haspa Kundenbetreuer.

 
 

 

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