Die Betreuung eines Menschen in Vermögensangelegenheiten ist eine vertrauensvolle, wertvolle und nicht immer einfache Aufgabe. Ihnen als Betreuerin oder Betreuer erleichtern wir den Alltag.
Einfach, bequem und schnell finden Sie hierfür viele nützliche Informationen und eine umfängliche FAQ-Liste.
Mit unserer Checkliste können Sie alle für uns wichtigen Informationen bereits vorbereiten. Bitte bringen Sie die Originalunterlagen inkl. Checkliste mit in eine Filiale Ihrer Wahl. Nach der Echtheitsprüfung erhalten Sie Ihre Originalunterlagen direkt wieder zurück. So läuft Ihr Besuch in der Filiale reibungsloser und die Wartezeit wird kürzer.
Wir unterstützen Sie dieser Aufgabe bestmöglich gerecht zu werden.
Aus Sicherheitsgründen können wir keine Aufträge per herkömmlicher E‑Mail entgegennehmen. Bitte nutzen Sie ausschließlich das elektronische Postfach im Online‑Banking:
Das elektronische Postfach: Melden Sie sich im Online‑Banking an und verwenden Sie das elektronische Postfach (eZugang). Sie finden diesen Bereich unter „Nachrichten“ > „Postfach“ > „Nachricht schreiben“. Um eine schnelle Zuordnung Ihres Anliegens zu ermöglichen, bitten wir Sie, im Betreff der Mitteilung direkt die betreffenden Person zu nennen.
Antworten von uns erfolgen ebenfalls über das Securemail: Senden Sie Ihre Aufträge über Secure Mail – ein verschlüsseltes E‑Mail‑Verfahren, das von der Hamburger Sparkasse bereitgestellt wird. Das entsprechende Portal finden sie unterelektronische Postfach oder per verschlüsselter E‑Mail (Secure Mail)!
Securemail Mail ist ein verschlüsseltes E‑Mail‑Verfahren, das von der Hamburger Sparkasse bereitgestellt wird. Das entsprechende Portal finden sie unter https://securemail.sparkasse.de/haspa/.
Dort können Sie auch ein neues Passwort anfordern. Benötigen Sie weitere Hilfe, kontaktieren Sie gerne das Service-Center unter 040 3578-94255.
Sobald wir Ihren Auftrag erhalten haben, prüfen wir diesen. Sollte es Rückfragen geben, melden wir uns umgehend bei Ihnen.
E-Mail: betreuung.direkt@haspa.de
Tel : 040 35789-8717
Mo-Do 9:00 - 17:00 Uhr, Fr 9:00-16:00 Uhr
Betreuerausweis und Ausweispapiere müssen immer im Original in einer Filiale vorgelegt werden.
Für die persönliche Legitimation stehen Ihnen zusätzlich die Möglichkeiten der Videolegitimation zur Verfügung.
Die restlichen Unterlagen (z. B. Betreuerausweis) können Sie von Ihrer Hausbank oder der Behörde mit dem Vermerk "Original hat vorgelegen am" bestätigen lassen und uns per Post übermitteln.
Die Unterlagen können schriftlich an folgende Adresse versendet werden:
Hamburger Sparkasse AG
Postfach
20454 Hamburg
Sollte Sie nicht in unserem Geschäftsgebiet ansässig sein, müssen Sie sich die benötigten Dokumente von Ihrer Hausbank oder der Stadtverwaltung bestätigen lassen mit dem Vermerk "Original lag vor".
Bei jeder Verfügung und Kontoneuanlage hat der Betreuer/die Betreuerin den Betreuerausweis und die evtl. erforderlichen Genehmigungen vom zuständigen Betreuungsgericht im Original vorzulegen.
Folgende Sicherungsverfahren bietet die Hamburger Sparkasse für Online-Banking an:
Eine Betreuung wird durch das zuständige Amtsgericht (Betreuungsgericht) für Volljährige bestellt, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung oder Krankheit ihre Angelegenheiten nicht ausreichend selbst besorgen können.
Die Betreuung ist grundsätzlich als Unterstützung der betroffenen Person zu verstehen und schränkt diese in den Rechtsgeschäften mit der Sparkasse nur dann ein, wenn eine offensichtliche Geschäftsunfähigkeit gegeben ist oder ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde.
Was die unter Betreuung stehenden Personen noch selbst erledigen können und wofür sie einen gesetzlichen Vertreter benötigen, wird im gerichtlichen Verfahren festgestellt. Bereiche, die die Betroffenen eigenständig erledigen können, dürfen den Betreuern/der Betreuerin nicht übertragen werden.
Den Umfang Ihres Aufgabenkreises entnehmen Sie entweder dem Beschluss des Betreuungsgerichtes oder Ihrem Betreuerausweis.
Für die Sparkasse ist grundsätzlich nur das Aufgabengebiet der "Vermögenssorge" relevant. Dies wird im Betreuerausweis explizit als "Vermögenssorge" ausgewiesen bzw. über das Aufgabengebiet "Alle/sämtliche Angelegenheiten" abgedeckt.
Sollte keines dieser Aufgabengebiete in dem Betreuerausweis aufgelistet sein, ist der Betreuer/die Betreuerin für dieses Aufgabengebiet der betreuten Person nicht verantwortlich.
Der Aufgabenkreis "Vermögenssorge ohne Kontoverwaltung" beinhaltet lediglich die Betreuung der Finanzen ohne Kontoverfügungen. Eine systemseitige Hinterlegung ist daher nicht möglich.
Die betreute Person kann grundsätzlich, sofern sie nicht offensichtlich geschäftsunfähig ist, ihre Angelegenheiten selbst regeln. Die Betreuung dient lediglich zur Unterstützung. Sie hat nicht zur Folge, dass die betreute Person automatisch entmündigt ist bzw. geschäftsunfähig wird.
Von diesem Grundsatz, dass das Betreuungsrecht keinen Einfluss auf die rechtliche Handlungsfähigkeit der Betroffenen hat, gibt es eine wichtige Ausnahme: Wenn das Gericht für einzelne Aufgabenkreise (ggf. auch auf Antrag des Betreuers/der Betreuerin) einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet hat, tritt hierdurch eine Beschränkung der Teilnahme am Rechtsverkehr ein. Die betreute Person braucht dann (von gewissen Ausnahmen, wie etwa bei geringfügigen Geschäften des täglichen Lebens oder Taschengeld) die Einwilligung ihres Betreuers/ihrer Betreuerin.
Ist ein Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge angeordnet, kann die betreute Person nur mit vorheriger Zustimmung des Betreuers/der Betreuerin Verfügungen bzw. anderweitige Geschäftsvorgänge tätigen. Der Betreuer/die Betreuerin hat dabei den Willensvorrang der betreuten Person zu achten.
Für die unter Einwilligungsvorbehalt stehende betreute Person kann ein Girokonto als sogenanntes Taschengeldkonto zu dessen freien Verfügung bestimmt oder neu eröffnet werden. Hierfür ist die vorherige schriftliche Zustimmung des Betreuers/der Betreuerin notwendig.
Die gesetzliche Betreuung endet mit
Beim Tod des Betreuers/der Betreuerin endet die Betreuung nicht automatisch, da seitens des Gerichts ein neuer Betreuer/eine neue Betreuerin benannt wird, sofern kein weiterer Betreuer/keine weitere Betreuerin bereits im Vorfeld benannt wurden.
Die Betreuerbestellung und die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes dürfen nicht länger als notwendig dauern. Die beteiligten Personen, insbesondere die betreute Person und der Betreuer/die Betreuerin, haben daher jederzeit die Möglichkeit, dem Betreuungsgericht den Wegfall der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden Voraussetzungen mitzuteilen, und so auf eine Aufhebung der Betreuung hinzuwirken. Ferner wird bereits in die gerichtliche Entscheidung über die Bestellung des Betreuers/der Betreuerin das Datum des Tages aufgenommen, an dem das Gericht die getroffene Maßnahme überprüft haben muss.
Darüber hinaus ist dem Gericht die Möglichkeit gegeben, eine vorläufige Betreuung mit echtem Enddatum anzuordnen.
Stirbt die betreute Person, endet die Betreuung automatisch. Der bisherige Betreuer/die bisherige Betreuerin ist ab dem Todeszeitpunkt nicht mehr befugt, Verfügungen zu treffen oder Auskünfte zu erhalten. Diese Befugnis geht auf die Erben über.
Für die Todesfallmeldung muss eine Sterbeurkunde oder die Rentenrückforderung vorgelegt werden.
Sind dem Betreuer/der Betreuerin Angelegenheiten aus dem Bereich der Vermögenssorge übertragen, so hat er/sie bei allen Handlungen zu beachten, dass das Vermögen nicht im eigenen, sondern allein im Interesse der betreuten Person verwaltet wird und dabei vor unberechtigten Vermögensabflüssen zu schützen ist. Für den Betreuer/die Betreuerin gilt insbesondere die Pflicht, Geld der betreuten Person nicht für sich zu verwenden.
Bei der Betreuung eines Ehepartners empfiehlt sich eine getrennte Kontoführung.
Das Betreutenvermögen ist wirtschaftlich zu verwalten. Das Geld soll mit der Bestimmung angelegt werden, dass es nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichtes verfügt werden kann. Auch einige Geldanlgen (z.B. Aktienkauf) müssen vom Gericht genehmigt werden. Eine Erleichterung gilt für befreite Betreuer/Betreuerinnen.
Die Betreuung eines Menschen in Vermögensangelegenheiten ist eine vertrauensvolle, wertvolle und nicht immer einfache Aufgabe. Ihnen als Betreuerin oder Betreuer erleichtern wir den Alltag.
Einfach, bequem und schnell finden Sie hierfür viele nützliche Informationen und eine umfängliche FAQ-Liste.
Wir unterstützen Sie dabei, dieser Aufgabe bestmöglich gerecht zu werden.
Aus Sicherheitsgründen können wir keine Aufträge per herkömmlicher E‑Mail entgegennehmen. Bitte nutzen Sie ausschließlich das elektronische Postfach im Online‑Banking:
Das elektronische Postfach: Melden Sie sich im Online‑Banking an und verwenden Sie das elektronische Postfach (eZugang). Sie finden diesen Bereich unter „Nachrichten“ > „Postfach“ > „Nachricht schreiben“. Um eine schnelle Zuordnung Ihres Anliegens zu ermöglichen, bitten wir Sie, im Betreff der Mitteilung direkt die betreffenden Person zu nennen.
Antworten von uns erfolgen ebenfalls über das Securemail: Senden Sie Ihre Aufträge über Secure Mail – ein verschlüsseltes E‑Mail‑Verfahren, das von der Hamburger Sparkasse bereitgestellt wird. Das entsprechende Portal finden sie unterelektronische Postfach oder per verschlüsselter E‑Mail (Secure Mail)!
Securemail Mail ist ein verschlüsseltes E‑Mail‑Verfahren, das von der Hamburger Sparkasse bereitgestellt wird. Das entsprechende Portal finden sie unter https://securemail.sparkasse.de/haspa/.
Dort können Sie auch ein neues Passwort anfordern. Benötigen Sie weitere Hilfe, kontaktieren Sie gerne das Service-Center unter 040 3578-94255.
Sobald wir Ihren Auftrag erhalten haben, prüfen wir diesen. Sollte es Rückfragen geben, melden wir uns umgehend bei Ihnen.
Betreuerausweis und Ausweispapiere müssen immer im Original in einer Filiale vorgelegt werden.
Für die persönliche Legitimation stehen Ihnen zusätzlich die Möglichkeiten der Videolegitimation zur Verfügung.
Die restlichen Unterlagen (z. B. Betreuerausweis) können Sie von Ihrer Hausbank oder der Behörde mit dem Vermerk "Original hat vorgelegen am" bestätigen lassen und uns per Post übermitteln.
Die Unterlagen können schriftlich an folgende Adresse versendet werden:
Hamburger Sparkasse AG
Postfach
20454 Hamburg
Sollte Sie nicht in unserem Geschäftsgebiet ansässig sein, müssen Sie sich die benötigten Dokumente von Ihrer Hausbank oder der Stadtverwaltung bestätigen lassen mit dem Vermerk "Original lag vor".
Bei jeder Verfügung und Kontoneuanlage hat der Betreuer/die Betreuerin den Betreuerausweis und die evtl. erforderlichen Genehmigungen vom zuständigen Betreuungsgericht im Original vorzulegen.
Folgende Sicherungsverfahren bietet die Hamburger Sparkasse für Online-Banking an:
Was die unter Betreuung stehenden Personen noch selbst erledigen können und wofür sie einen gesetzlichen Vertreter benötigen, wird im gerichtlichen Verfahren festgestellt. Bereiche, die die Betroffenen eigenständig erledigen können, dürfen den Betreuern/der Betreuerin nicht übertragen werden.
Den Umfang Ihres Aufgabenkreises entnehmen Sie entweder dem Beschluss des Betreuungsgerichtes oder Ihrem Betreuerausweis.
Für die Sparkasse ist grundsätzlich nur das Aufgabengebiet der "Vermögenssorge" relevant. Dies wird im Betreuerausweis explizit als "Vermögenssorge" ausgewiesen bzw. über das Aufgabengebiet "Alle/sämtliche Angelegenheiten" abgedeckt.
Sollte keines dieser Aufgabengebiete in dem Betreuerausweis aufgelistet sein, ist der Betreuer/die Betreuerin für dieses Aufgabengebiet der betreuten Person nicht verantwortlich.
Der Aufgabenkreis "Vermögenssorge ohne Kontoverwaltung" beinhaltet lediglich die Betreuung der Finanzen ohne Kontoverfügungen. Eine systemseitige Hinterlegung ist daher nicht möglich.
Die betreute Person kann grundsätzlich, sofern sie nicht offensichtlich geschäftsunfähig ist, ihre Angelegenheiten selbst regeln. Die Betreuung dient lediglich zur Unterstützung. Sie hat nicht zur Folge, dass die betreute Person automatisch entmündigt ist bzw. geschäftsunfähig wird.
Von diesem Grundsatz, dass das Betreuungsrecht keinen Einfluss auf die rechtliche Handlungsfähigkeit der Betroffenen hat, gibt es eine wichtige Ausnahme: Wenn das Gericht für einzelne Aufgabenkreise (ggf. auch auf Antrag des Betreuers/der Betreuerin) einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet hat, tritt hierdurch eine Beschränkung der Teilnahme am Rechtsverkehr ein. Die betreute Person braucht dann (von gewissen Ausnahmen, wie etwa bei geringfügigen Geschäften des täglichen Lebens oder Taschengeld) die Einwilligung ihres Betreuers/ihrer Betreuerin.
Ist ein Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge angeordnet, kann die betreute Person nur mit vorheriger Zustimmung des Betreuers/der Betreuerin Verfügungen bzw. anderweitige Geschäftsvorgänge tätigen. Der Betreuer/die Betreuerin hat dabei den Willensvorrang der betreuten Person zu achten.
Für die unter Einwilligungsvorbehalt stehende betreute Person kann ein Girokonto als sogenanntes Taschengeldkonto zu dessen freien Verfügung bestimmt oder neu eröffnet werden. Hierfür ist die vorherige schriftliche Zustimmung des Betreuers/der Betreuerin notwendig.
Ein befreiter Betreuer ist eine Person, die vom Betreuungsgericht von einigen gerichtlichen Genehmigungspflichten und der Pflicht zur jährlichen Rechnungslegung befreit ist, wie zum Beispiel bei Geldanlagen. Dazu zählen in der Regel nahe Angehörige wie Eltern, Ehepartner oder Kinder sowie Betreuungsvereine und -behörden.
Die gesetzliche Betreuung endet mit
Beim Tod des Betreuers/der Betreuerin endet die Betreuung nicht automatisch, da seitens des Gerichts ein neuer Betreuer/eine neue Betreuerin benannt wird, sofern kein weiterer Betreuer/keine weitere Betreuerin bereits im Vorfeld benannt wurden.
Die Betreuerbestellung und die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes dürfen nicht länger als notwendig dauern. Die beteiligten Personen, insbesondere die betreute Person und der Betreuer/die Betreuerin, haben daher jederzeit die Möglichkeit, dem Betreuungsgericht den Wegfall der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden Voraussetzungen mitzuteilen, und so auf eine Aufhebung der Betreuung hinzuwirken. Ferner wird bereits in die gerichtliche Entscheidung über die Bestellung des Betreuers/der Betreuerin das Datum des Tages aufgenommen, an dem das Gericht die getroffene Maßnahme überprüft haben muss.
Darüber hinaus ist dem Gericht die Möglichkeit gegeben, eine vorläufige Betreuung mit echtem Enddatum anzuordnen.
Stirbt die betreute Person, endet die Betreuung automatisch. Der bisherige Betreuer/die bisherige Betreuerin ist ab dem Todeszeitpunkt nicht mehr befugt, Verfügungen zu treffen oder Auskünfte zu erhalten. Diese Befugnis geht auf die Erben über.
Für die Todesfallmeldung muss eine Sterbeurkunde oder die Rentenrückforderung vorgelegt werden.
Sind dem Betreuer/der Betreuerin Angelegenheiten aus dem Bereich der Vermögenssorge übertragen, so hat er/sie bei allen Handlungen zu beachten, dass das Vermögen nicht im eigenen, sondern allein im Interesse der betreuten Person verwaltet wird und dabei vor unberechtigten Vermögensabflüssen zu schützen ist. Für den Betreuer/die Betreuerin gilt insbesondere die Pflicht, Geld der betreuten Person nicht für sich zu verwenden.
Bei der Betreuung eines Ehepartners empfiehlt sich eine getrennte Kontoführung.
Das Betreutenvermögen ist wirtschaftlich zu verwalten. Das Geld soll mit der Bestimmung angelegt werden, dass es nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichtes verfügt werden kann. Auch einige Geldanlgen (z.B. Aktienkauf) müssen vom Gericht genehmigt werden. Eine Erleichterung gilt für befreite Betreuer/Betreuerinnen.
Bitte bringen Sie alle Unterlagen in einer Filiale vorbei.
Bitte bringen Sie alle Unterlagen in einer Filiale vorbei.
Bei einer Neukontoeröffnung für das Mündel werden die Eröffnungsunterlagen an den Vormund versandt und müssen dann von diesem unterzeichnet und an die Hamburger Sparkasse zurückgesandt werden.
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Securemail Mail ist ein verschlüsseltes E‑Mail‑Verfahren, das von der Hamburger Sparkasse bereitgestellt wird. Das entsprechende Portal finden sie unter https://securemail.sparkasse.de/haspa/.
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Der Verlust eines geliebten Menschen ist ein schwerer Moment. Damit wir Sie in dieser Zeit bestmöglich unterstützen können, haben wir eine praktische Checkliste für die Nachlass‑Abwicklung erstellt. Sie hilft Ihnen, alle notwendigen Unterlagen übersichtlich zu sammeln und den Nachlass zügig und reibungslos zu erledigen.
Für die Klärung Ihrer Angelegenheiten und der weiteren Schritte finden Sie auf dieser Seite Hinweise für die einzureichenden Unterlagen. In Einzelfällen sind ggf. weitere Unterlagen erforderlich.
Erbe steht unter Betreuung
Erbe ist Minderjährig
Erbe hat Bezug zum Ausland (Wohnsitz/Nationalität)
Aus Sicherheitsgründen können wir keine Aufträge per herkömmlicher E‑Mail entgegennehmen. Bitte nutzen Sie stattdessen die folgenden, sicheren Kommunikationswege:
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Sie sind Nachlasspfleger, Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker? Dann erreichen sie uns per E-Mail unter
nachlass.direkt@haspa.de oder für kurze Nachfragen unter 040 35789-8717.
Mo-Do 9:00 - 17:00 Uhr, Fr 9:00-16:00 Uhr.
Das Einreichen von Unterlagen per E-Mail, Fax sowie von Kopien. Um eine erfolgreiche Bearbeitung sicherzustellen, müssen wir Sie bitten, alle Dokumente im Original einzureichen.
Sparurkunden zur Abwicklung werden nicht oder unvollständig aufgeliefert (es fehlen Sicherungskarten) - insbesondere fehlt bei Lose-Blatt-Sparkonten das letzte gültige Sparkassenbuchblatt.
Fehlender eindeutiger Auftrag (nicht per E-Mail oder Fax) unter Nennung eindeutiger Beträge.
Die Abwicklung des Nachlasses ist nur in seiner Gesamtheit möglich. Teilverfügungen einzelner Erben sind nicht möglich
Zu den Erbnachweisen zählen u. a. der Erbschein, das Testament mit Eröffnungsniederschrift oder der Erbvertrag mit Eröffnungsprotokoll, welche vom Nachlassgericht ausgestellt werden.
Nach dem Tod eines Kunden benötigt die Sparkasse grundsätzlich einen geeigneten Nachweis über die Rechtsnachfolge des Erblassers. Liegt in einem Nachlassfall kein eindeutig formuliertes Testament bzw. notarieller Erbvertrag vor, ist zur Verfügung über das Nachlassvermögen in der Regel die Vorlage eines Erbscheins erforderlich. Bitte stimmen Sie die Notwendigkeit eines Erbscheins im Einzelfall im persönlichen Kundengespräch mit uns ab.
Nur in dieser Form genießen diese den öffentlichen Glauben.
Wir sind dazu verpflichtet, Auskünfte nur an legitimierte Erben zu erteilen. Aus diesem Grund sind leider keine telefonischen Auskünfte möglich.
Bestattungskosten sind nur bei Vorliegen einer Vollmacht oder einer entsprechenden Erblegitimation zu Lasten des Kontos des Erblassers anzuweisen. Für die Erstattung der Kosten müssen wir denjenigen (also auch Bestattungsunternehmen selbst), der die Kosten getragen hat, an die Erben bzw. bei Unkenntnis an das Nachlassgericht verweisen. Als Sparkasse sind wir nicht zum Ausgleich der Forderung verpflichtet.
Ist eine Testamentsvollstreckung angeordnet, erhält grundsätzlich nur der Testamentsvollstrecker Auskünfte. Als Erbe müssen wir Sie für offene Fragen an diesen verweisen.
Bitte wenden Sie sich an unsere Experten des Generationen- und Stiftungsmanagements, sofern die verstorbene Person / der Erblasser zu Lebzeiten eine Testamentsvollstreckung im Private Banking der Hamburger Sparkasse beauftragt hat. Für die Kunden des Private Banking der Hamburger Sparkasse findet dort die komplette Abwicklung des Nachlasses statt.
Nein, es besteht kein Auskunftsrecht.
Nein, es besteht kein Verfügungsrecht.
Inländische Sparkassen/ Banken, Ämter, Gemeinden und Rechtsanwälte können Bestätigungen vornehmen.
Nach Vorlage der Sterbeurkunde kann der Kontobevollmächtigte alles Weitere bis zur Kontoauflösung veranlassen, solange seine Kontovollmacht nicht von den Erben widerrufen wurde. Eine Kontoauflösung ist von der Art und dem Umfang der Kontovollmacht abhängig.
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