Betreuung & Nachlass

Gesetzliche/Vereinsbetreuung

Allgemeine Informationen

Die Betreuung eines Menschen in Vermögensangelegenheiten ist eine vertrauensvolle, wertvolle und nicht immer einfache Aufgabe. Ihnen als Betreuerin oder Betreuer erleichtern wir den Alltag.

Einfach, bequem und schnell finden Sie hierfür viele nützliche Informationen und eine umfängliche FAQ-Liste.

Mit unserer Checkliste können Sie alle für uns wichtigen Informationen bereits vorbereiten. Bitte bringen Sie die Originalunterlagen inkl. Checkliste mit in eine Filiale Ihrer Wahl. Nach der Echtheitsprüfung erhalten Sie Ihre Originalunterlagen direkt wieder zurück. So läuft Ihr Besuch in der Filiale reibungsloser und die Wartezeit wird kürzer.

Wir unterstützen Sie dieser Aufgabe bestmöglich gerecht zu werden.

Unterstützung durch unser Betreuungsteam

Aus Sicherheitsgründen können wir keine Aufträge per herkömmlicher E‑Mail entgegennehmen. Bitte nutzen Sie ausschließlich das elektronische Postfach im Online‑Banking:

Das elektronische Postfach: Melden Sie sich im Online‑Banking an und verwenden Sie das elektronische Postfach (eZugang). Sie finden diesen Bereich unter „Nachrichten“ > „Postfach“ > „Nachricht schreiben“. Um eine schnelle Zuordnung Ihres Anliegens zu ermöglichen, bitten wir Sie, im Betreff der Mitteilung direkt die betreffenden Person zu nennen.

Antworten von uns erfolgen ebenfalls über das Securemail: Senden Sie Ihre Aufträge über Secure Mail – ein verschlüsseltes E‑Mail‑Verfahren, das von der Hamburger Sparkasse bereitgestellt wird. Das entsprechende Portal finden sie unterelektronische Postfach oder per verschlüsselter E‑Mail (Secure Mail)!

Securemail Mail ist ein verschlüsseltes E‑Mail‑Verfahren, das von der Hamburger Sparkasse bereitgestellt wird. Das entsprechende Portal finden sie unter https://securemail.sparkasse.de/haspa/.

Dort können Sie auch ein neues Passwort anfordern. Benötigen Sie weitere Hilfe, kontaktieren Sie gerne das Service-Center unter 040 3578-94255.

Sobald wir Ihren Auftrag erhalten haben, prüfen wir diesen. Sollte es Rückfragen geben, melden wir uns umgehend bei Ihnen.

Kontaktmöglichkeiten

E-Mail: betreuung.direkt@haspa.de
Tel : 040 35789-8717
Mo-Do 9:00 - 17:00 Uhr, Fr 9:00-16:00 Uhr

Ihr nächster Schritt

Aufträge können aus Sicherheitsgründen nur über das elektronische Postfach eingereicht werden. Um eine schnelle Zuordnung Ihres Anliegens zu ermöglichen, bitten wir Sie, im Betreff der Mitteilung direkt die betreffende betreute Person zu nennen.

Häufig Gestellte Fragen

Fragen zum Ablauf der Betreuung

Welche Unterlagen benötigt die Sparkasse zur Neueinräumung einer gesetzlichen Betreuung?
  • Eine aktuelle Kopie von Vorder- und Rückseite eines Lichtbildausweises des Betreuers/der Betreuerin
  • Gültiger Betreuerausweis
Benötigt die Sparkasse die Unterlagen immer im Original?

Betreuerausweis und Ausweispapiere müssen immer im Original in einer Filiale vorgelegt werden.

Ich wohne weiter weg und kann die Originalunterlagen nicht zu den Öffnungszeiten in den Geschäftsräumen der Haspa einreichen. Welche Möglichkeiten gibt es?

Für die persönliche Legitimation stehen Ihnen zusätzlich die Möglichkeiten der Videolegitimation zur Verfügung.
Die restlichen Unterlagen (z. B. Betreuerausweis) können Sie von Ihrer Hausbank oder der Behörde mit dem Vermerk "Original hat vorgelegen am" bestätigen lassen und uns per Post übermitteln.
Die Unterlagen können schriftlich an folgende Adresse versendet werden:
Hamburger Sparkasse AG
Postfach
20454 Hamburg

Sollte Sie nicht in unserem Geschäftsgebiet ansässig sein, müssen Sie sich die benötigten Dokumente von Ihrer Hausbank oder der Stadtverwaltung bestätigen lassen mit dem Vermerk "Original lag vor".

Wie läuft die Beantragung im Detail ab?

Fragen zur Kontoführung bei betreuten Personen

Wie kann ich die Geschäfte in der Sparkasse für die betreute Person abwickeln?

Bei jeder Verfügung und Kontoneuanlage hat der Betreuer/die Betreuerin den Betreuerausweis und die evtl. erforderlichen Genehmigungen vom zuständigen Betreuungsgericht im Original vorzulegen.

  • Unbeschränkte Verfügung über das laufende Girokonto
  • Online-Banking für den Betreuer/die Betreuerin (Verfügungsrechte Girokonto, Sichtrechte für Anlagekonten)
  • Sparkassen-Card (Debitkarte) für den Betreuer/die Betreuerin (auch für die Nutzung der SB-Geräte) möglich
  • Bei nicht befreiten Betreuungen ist für Verfügungen von Anlagekonten eine Genehmigung des Betreuungsgerichtes im Original erforderlich.
Welche Online-Banking-Verfahren stehen zur Verfügung?

Folgende Sicherungsverfahren bietet die Hamburger Sparkasse für Online-Banking an:

Online-Banking mit pushTAN

  • Kostenfrei
  • Optimal für mobiles Banking
  • Mit Smart­phone, Tablet oder Computer (Browser oder Sparkassen-App)
  • TAN-Erzeugung in der S-pushTAN-App

Online-Banking mit chipTAN

  • Kostenfrei (es entstehen nur einmalige Kosten für den Kauf eines TAN-Generators)
  • Optimal fürs bequeme Banking mit Computer oder Laptop
  • Banking auch mit Smart­phone und Tablet möglich (Browser oder Sparkassen-App)
  • TAN-Erzeugung mit Sparkassen-Card (Debitkarte) und kabel­losem TAN-Generator

Allgemeine Fragen zur gesetzlichen / Vereinsbetreuung

Was bedeutet "gesetzliche Betreuung"?

Eine Betreuung wird durch das zuständige Amtsgericht (Betreuungsgericht) für Volljährige bestellt, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung oder Krankheit ihre Angelegenheiten nicht ausreichend selbst besorgen können.

Die Betreuung ist grundsätzlich als Unterstützung der betroffenen Person zu verstehen und schränkt diese in den Rechtsgeschäften mit der Sparkasse nur dann ein, wenn eine offensichtliche Geschäftsunfähigkeit gegeben ist oder ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde.

Welchen Umfang hat die Betreuung und wo kann ich den Umfang erkennen?

Was die unter Betreuung stehenden Personen noch selbst erledigen können und wofür sie einen gesetzlichen Vertreter benötigen, wird im gerichtlichen Verfahren festgestellt. Bereiche, die die Betroffenen eigenständig erledigen können, dürfen den Betreuern/der Betreuerin nicht übertragen werden.

Den Umfang Ihres Aufgabenkreises entnehmen Sie  entweder dem Beschluss des Betreuungsgerichtes oder Ihrem Betreuerausweis.

Welchen Aufgabenkreis benötige ich für die Abwicklung von Bankgeschäften in der Sparkasse?

Für die Sparkasse ist grundsätzlich nur das Aufgabengebiet der "Vermögenssorge" relevant. Dies wird im Betreuerausweis explizit als "Vermögenssorge" ausgewiesen bzw. über das Aufgabengebiet "Alle/sämtliche Angelegenheiten" abgedeckt.

Sollte keines dieser Aufgabengebiete  in dem Betreuerausweis aufgelistet sein, ist der Betreuer/die Betreuerin für dieses Aufgabengebiet  der betreuten Person nicht verantwortlich.

Der Aufgabenkreis "Vermögenssorge ohne Kontoverwaltung" beinhaltet lediglich die Betreuung der Finanzen ohne Kontoverfügungen. Eine systemseitige Hinterlegung ist daher nicht möglich.

Welche Auswirkungen hat die Bestellung eines Betreuers/einer Betreuerin für die betreute Person?

Die betreute Person kann grundsätzlich, sofern sie nicht offensichtlich geschäftsunfähig ist, ihre Angelegenheiten selbst regeln. Die Betreuung dient lediglich zur Unterstützung. Sie hat nicht zur Folge, dass die betreute Person automatisch entmündigt ist bzw. geschäftsunfähig wird.

Von diesem Grundsatz, dass das Betreuungsrecht keinen Einfluss auf die rechtliche Handlungsfähigkeit der Betroffenen hat, gibt es eine wichtige Ausnahme: Wenn das Gericht für einzelne Aufgabenkreise (ggf. auch auf Antrag des Betreuers/der Betreuerin) einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet hat, tritt hierdurch eine Beschränkung der Teilnahme am Rechtsverkehr ein. Die betreute Person braucht dann (von gewissen Ausnahmen, wie etwa bei geringfügigen Geschäften des täglichen Lebens oder Taschengeld) die Einwilligung ihres Betreuers/ihrer Betreuerin.

Was ist zu beachten, wenn ein Einwilligungsvorbehalt vorliegt?

Ist ein Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge angeordnet, kann die betreute Person nur mit vorheriger Zustimmung des Betreuers/der Betreuerin Verfügungen bzw. anderweitige Geschäftsvorgänge tätigen. Der Betreuer/die Betreuerin hat dabei den Willensvorrang der betreuten Person zu achten.

Für die unter Einwilligungsvorbehalt stehende betreute Person kann ein Girokonto als sogenanntes Taschengeldkonto zu dessen freien Verfügung bestimmt oder neu eröffnet werden. Hierfür ist die vorherige schriftliche Zustimmung des Betreuers/der Betreuerin notwendig.

Fragen zur Beendigung einer gesetzlichen / Vereinsbetreuung  

Wann endet die Betreuung?

Die gesetzliche Betreuung endet mit

  • Aufhebung der Betreuung durch das zuständige Betreuungsgericht (Beschluss des Betreuungsgerichtes)
  • Dem Tod der betreuten Person. Für die Todesfallmeldung muss eine Sterbeurkunde oder die Rentenrückforderung vorgelegt werden.

Beim Tod des Betreuers/der Betreuerin endet die Betreuung nicht automatisch, da seitens des Gerichts ein neuer Betreuer/eine neue Betreuerin benannt wird, sofern kein weiterer Betreuer/keine weitere Betreuerin bereits im Vorfeld benannt wurden.

Wie lange dauert die Betreuung?

Die Betreuerbestellung und die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes dürfen nicht länger als notwendig dauern. Die beteiligten Personen, insbesondere die betreute Person und der Betreuer/die Betreuerin, haben daher jederzeit die Möglichkeit, dem Betreuungsgericht den Wegfall der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden Voraussetzungen mitzuteilen, und so auf eine Aufhebung der Betreuung hinzuwirken. Ferner wird bereits in die gerichtliche Entscheidung über die Bestellung des Betreuers/der Betreuerin das Datum des Tages aufgenommen, an dem das Gericht die getroffene Maßnahme überprüft haben muss.

Darüber hinaus ist dem Gericht die Möglichkeit gegeben, eine vorläufige Betreuung mit echtem Enddatum anzuordnen.

Was passiert bei Tod der betreuten Person?

Stirbt die betreute Person, endet die Betreuung automatisch. Der bisherige Betreuer/die bisherige Betreuerin ist ab dem Todeszeitpunkt nicht mehr befugt, Verfügungen zu treffen oder Auskünfte zu erhalten. Diese Befugnis geht auf die Erben über.

Für die Todesfallmeldung muss eine Sterbeurkunde oder die Rentenrückforderung vorgelegt werden.

Besonderheiten der Vermögenssorge

Welche Pflichten hat der Betreuer/die Betreuerin im Rahmen der vermögensrechtlichen Angelegenheiten?

Sind dem Betreuer/der Betreuerin Angelegenheiten aus dem Bereich der Vermögenssorge übertragen, so hat er/sie bei allen Handlungen zu beachten, dass  das Vermögen nicht im eigenen, sondern allein im Interesse der betreuten Person verwaltet wird und dabei vor unberechtigten Vermögensabflüssen zu schützen ist. Für den Betreuer/die Betreuerin gilt insbesondere die Pflicht, Geld der betreuten Person nicht für sich zu verwenden.  

Bei der Betreuung eines Ehepartners empfiehlt  sich eine getrennte Kontoführung.

Was muss bei der Geldanlage von betreuten Personen beachtet werden?

Das Betreutenvermögen ist wirtschaftlich zu verwalten. Das Geld soll mit der Bestimmung angelegt werden, dass es nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichtes verfügt werden kann. Auch einige Geldanlgen (z.B. Aktienkauf) müssen vom Gericht genehmigt werden. Eine Erleichterung gilt für befreite Betreuer/Betreuerinnen.

Ihr nächster Schritt

Aufträge können aus Sicherheitsgründen nur über das elektronische Postfach eingereicht werden. Um eine schnelle Zuordnung Ihres Anliegens zu ermöglichen, bitten wir Sie, im Betreff der Mitteilung direkt die betreffende betreute Person zu nennen.

Befreite / Familiäre Betreuung

Befreite / Familäre Betreuung

Allgemeine Informationen

Die Betreuung eines Menschen in Vermögensangelegenheiten ist eine vertrauensvolle, wertvolle und nicht immer einfache Aufgabe. Ihnen als Betreuerin oder Betreuer erleichtern wir den Alltag.

Einfach, bequem und schnell finden Sie hierfür viele nützliche Informationen und eine umfängliche FAQ-Liste.

Wir unterstützen Sie dabei, dieser Aufgabe bestmöglich gerecht zu werden.

Unterstützung durch unser Betreuungsteam

Aus Sicherheitsgründen können wir keine Aufträge per herkömmlicher E‑Mail entgegennehmen. Bitte nutzen Sie ausschließlich das elektronische Postfach im Online‑Banking:

Das elektronische Postfach: Melden Sie sich im Online‑Banking an und verwenden Sie das elektronische Postfach (eZugang). Sie finden diesen Bereich unter „Nachrichten“ > „Postfach“ > „Nachricht schreiben“. Um eine schnelle Zuordnung Ihres Anliegens zu ermöglichen, bitten wir Sie, im Betreff der Mitteilung direkt die betreffenden Person zu nennen.

Antworten von uns erfolgen ebenfalls über das Securemail: Senden Sie Ihre Aufträge über Secure Mail – ein verschlüsseltes E‑Mail‑Verfahren, das von der Hamburger Sparkasse bereitgestellt wird. Das entsprechende Portal finden sie unterelektronische Postfach oder per verschlüsselter E‑Mail (Secure Mail)!

Securemail Mail ist ein verschlüsseltes E‑Mail‑Verfahren, das von der Hamburger Sparkasse bereitgestellt wird. Das entsprechende Portal finden sie unter https://securemail.sparkasse.de/haspa/.

Dort können Sie auch ein neues Passwort anfordern. Benötigen Sie weitere Hilfe, kontaktieren Sie gerne das Service-Center unter 040 3578-94255.

Sobald wir Ihren Auftrag erhalten haben, prüfen wir diesen. Sollte es Rückfragen geben, melden wir uns umgehend bei Ihnen.

Ihr nächster Schritt

Aufträge können aus Sicherheitsgründen nur über das elektronische Postfach eingereicht werden. Um eine schnelle Zuordnung Ihres Anliegens zu ermöglichen, bitten wir Sie, im Betreff der Mitteilung direkt die betreffende betreute Person zu nennen.

Häufig Gestellte Fragen

Fragen zum Ablauf der Betreuung

Welche Unterlagen benötigt die Sparkasse zur Neueinräumung einer befreiten Betreuung?
  • Eine aktuelle Kopie von Vorder- und Rückseite eines Lichtbildausweises des Betreuers/der Betreuerin
  • Gültiger Betreuerausweis
Benötigt die Sparkasse die Unterlagen immer im Original?

Betreuerausweis und Ausweispapiere müssen immer im Original in einer Filiale vorgelegt werden.

Ich wohne weiter weg und kann die Originalunterlagen nicht zu den Öffnungszeiten in den Geschäftsräumen der Haspa einreichen. Welche Möglichkeiten gibt es?

Für die persönliche Legitimation stehen Ihnen zusätzlich die Möglichkeiten der Videolegitimation zur Verfügung.
Die restlichen Unterlagen (z. B. Betreuerausweis) können Sie von Ihrer Hausbank oder der Behörde mit dem Vermerk "Original hat vorgelegen am" bestätigen lassen und uns per Post übermitteln.
Die Unterlagen können schriftlich an folgende Adresse versendet werden:
Hamburger Sparkasse AG
Postfach
20454 Hamburg

Sollte Sie nicht in unserem Geschäftsgebiet ansässig sein, müssen Sie sich die benötigten Dokumente von Ihrer Hausbank oder der Stadtverwaltung bestätigen lassen mit dem Vermerk "Original lag vor".

Wie läuft die Beantragung im Detail ab?

Fragen zur Kontoführung bei betreuten Personen

Wie kann ich die Geschäfte in der Sparkasse für die betreute Person abwickeln?

Bei jeder Verfügung und Kontoneuanlage hat der Betreuer/die Betreuerin den Betreuerausweis und die evtl. erforderlichen Genehmigungen vom zuständigen Betreuungsgericht im Original vorzulegen.

  • Unbeschränkte Verfügung über das laufende Girokonto
  • Online-Banking für den Betreuer/die Betreuerin (Verfügungsrechte Girokonto, Sichtrechte für Anlagekonten)
  • Sparkassen-Card (Debitkarte) für den Betreuer/die Betreuerin (auch für die Nutzung der SB-Geräte) möglich
  • Bei nicht befreiten Betreuungen ist für Verfügungen von Anlagekonten eine Genehmigung des Betreuungsgerichtes im Original erforderlich.
Welche Online-Banking-Verfahren stehen zur Verfügung?

Folgende Sicherungsverfahren bietet die Hamburger Sparkasse für Online-Banking an:

Online-Banking mit pushTAN

  • Kostenfrei
  • Optimal für mobiles Banking
  • Mit Smart­phone, Tablet oder Computer (Browser oder Sparkassen-App)
  • TAN-Erzeugung in der S-pushTAN-App

Online-Banking mit chipTAN

  • Kostenfrei (es entstehen nur einmalige Kosten für den Kauf eines TAN-Generators)
  • Optimal fürs bequeme Banking mit Computer oder Laptop
  • Banking auch mit Smart­phone und Tablet möglich (Browser oder Sparkassen-App)
  • TAN-Erzeugung mit Sparkassen-Card (Debitkarte) und kabel­losem TAN-Generator

Allgemeine Fragen zur befreiten / familiären Betreuung

Welchen Umfang hat die Betreuung und wo kann ich den Umfang erkennen?

Was die unter Betreuung stehenden Personen noch selbst erledigen können und wofür sie einen gesetzlichen Vertreter benötigen, wird im gerichtlichen Verfahren festgestellt. Bereiche, die die Betroffenen eigenständig erledigen können, dürfen den Betreuern/der Betreuerin nicht übertragen werden.

Den Umfang Ihres Aufgabenkreises entnehmen Sie  entweder dem Beschluss des Betreuungsgerichtes oder Ihrem Betreuerausweis.

Welchen Aufgabenkreis benötige ich für die Abwicklung von Bankgeschäften in der Sparkasse?

Für die Sparkasse ist grundsätzlich nur das Aufgabengebiet der "Vermögenssorge" relevant. Dies wird im Betreuerausweis explizit als "Vermögenssorge" ausgewiesen bzw. über das Aufgabengebiet "Alle/sämtliche Angelegenheiten" abgedeckt.

Sollte keines dieser Aufgabengebiete  in dem Betreuerausweis aufgelistet sein, ist der Betreuer/die Betreuerin für dieses Aufgabengebiet  der betreuten Person nicht verantwortlich.

Der Aufgabenkreis "Vermögenssorge ohne Kontoverwaltung" beinhaltet lediglich die Betreuung der Finanzen ohne Kontoverfügungen. Eine systemseitige Hinterlegung ist daher nicht möglich.

Welche Auswirkungen hat die Bestellung eines Betreuers/einer Betreuerin für die betreute Person?

Die betreute Person kann grundsätzlich, sofern sie nicht offensichtlich geschäftsunfähig ist, ihre Angelegenheiten selbst regeln. Die Betreuung dient lediglich zur Unterstützung. Sie hat nicht zur Folge, dass die betreute Person automatisch entmündigt ist bzw. geschäftsunfähig wird.

Von diesem Grundsatz, dass das Betreuungsrecht keinen Einfluss auf die rechtliche Handlungsfähigkeit der Betroffenen hat, gibt es eine wichtige Ausnahme: Wenn das Gericht für einzelne Aufgabenkreise (ggf. auch auf Antrag des Betreuers/der Betreuerin) einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet hat, tritt hierdurch eine Beschränkung der Teilnahme am Rechtsverkehr ein. Die betreute Person braucht dann (von gewissen Ausnahmen, wie etwa bei geringfügigen Geschäften des täglichen Lebens oder Taschengeld) die Einwilligung ihres Betreuers/ihrer Betreuerin.

Was ist zu beachten, wenn ein Einwilligungsvorbehalt vorliegt?

Ist ein Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge angeordnet, kann die betreute Person nur mit vorheriger Zustimmung des Betreuers/der Betreuerin Verfügungen bzw. anderweitige Geschäftsvorgänge tätigen. Der Betreuer/die Betreuerin hat dabei den Willensvorrang der betreuten Person zu achten.

Für die unter Einwilligungsvorbehalt stehende betreute Person kann ein Girokonto als sogenanntes Taschengeldkonto zu dessen freien Verfügung bestimmt oder neu eröffnet werden. Hierfür ist die vorherige schriftliche Zustimmung des Betreuers/der Betreuerin notwendig.

Was bedeutet "befreite Betreuung"?

Ein befreiter Betreuer ist eine Person, die vom Betreuungsgericht von einigen gerichtlichen Genehmigungspflichten und der Pflicht zur jährlichen Rechnungslegung befreit ist, wie zum Beispiel bei Geldanlagen. Dazu zählen in der Regel nahe Angehörige wie Eltern, Ehepartner oder Kinder sowie Betreuungsvereine und -behörden.

Fragen zur Beendigung einer befreiten / familiären Betreuung  

Wann endet die Betreuung?

Die gesetzliche Betreuung endet mit

  • Aufhebung der Betreuung durch das zuständige Betreuungsgericht (Beschluss des Betreuungsgerichtes)
  • Dem Tod der betreuten Person. Für die Todesfallmeldung muss eine Sterbeurkunde oder die Rentenrückforderung vorgelegt werden.

Beim Tod des Betreuers/der Betreuerin endet die Betreuung nicht automatisch, da seitens des Gerichts ein neuer Betreuer/eine neue Betreuerin benannt wird, sofern kein weiterer Betreuer/keine weitere Betreuerin bereits im Vorfeld benannt wurden.

Wie lange dauert die Betreuung?

Die Betreuerbestellung und die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes dürfen nicht länger als notwendig dauern. Die beteiligten Personen, insbesondere die betreute Person und der Betreuer/die Betreuerin, haben daher jederzeit die Möglichkeit, dem Betreuungsgericht den Wegfall der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden Voraussetzungen mitzuteilen, und so auf eine Aufhebung der Betreuung hinzuwirken. Ferner wird bereits in die gerichtliche Entscheidung über die Bestellung des Betreuers/der Betreuerin das Datum des Tages aufgenommen, an dem das Gericht die getroffene Maßnahme überprüft haben muss.

Darüber hinaus ist dem Gericht die Möglichkeit gegeben, eine vorläufige Betreuung mit echtem Enddatum anzuordnen.

Was passiert bei Tod der betreuten Person?

Stirbt die betreute Person, endet die Betreuung automatisch. Der bisherige Betreuer/die bisherige Betreuerin ist ab dem Todeszeitpunkt nicht mehr befugt, Verfügungen zu treffen oder Auskünfte zu erhalten. Diese Befugnis geht auf die Erben über.

Für die Todesfallmeldung muss eine Sterbeurkunde oder die Rentenrückforderung vorgelegt werden.

Besonderheiten der Vermögenssorge

Welche Pflichten hat der Betreuer/die Betreuerin im Rahmen der vermögensrechtlichen Angelegenheiten?

Sind dem Betreuer/der Betreuerin Angelegenheiten aus dem Bereich der Vermögenssorge übertragen, so hat er/sie bei allen Handlungen zu beachten, dass  das Vermögen nicht im eigenen, sondern allein im Interesse der betreuten Person verwaltet wird und dabei vor unberechtigten Vermögensabflüssen zu schützen ist. Für den Betreuer/die Betreuerin gilt insbesondere die Pflicht, Geld der betreuten Person nicht für sich zu verwenden.  

Bei der Betreuung eines Ehepartners empfiehlt  sich eine getrennte Kontoführung.

Was muss bei der Geldanlage von betreuten Personen beachtet werden?

Das Betreutenvermögen ist wirtschaftlich zu verwalten. Das Geld soll mit der Bestimmung angelegt werden, dass es nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichtes verfügt werden kann. Auch einige Geldanlgen (z.B. Aktienkauf) müssen vom Gericht genehmigt werden. Eine Erleichterung gilt für befreite Betreuer/Betreuerinnen.

Ihr nächster Schritt

Aufträge können aus Sicherheitsgründen nur über das elektronische Postfach eingereicht werden. Um eine schnelle Zuordnung Ihres Anliegens zu ermöglichen, bitten wir Sie, im Betreff der Mitteilung direkt die betreffende betreute Person zu nennen.

Vormundschaften

Vormundschaften

Für die Einrichtung einer Amtsvormundschaft benötigen wir folgende Unterlagen:
 

  • gültige Legitimation des Mündels
  • Nachweis über die Anordnung der Vormundschaft
  • Obliegenheitsbescheinigung
  • Dienstausweis des eingesetzten Amtsmitarbeiters.

Bitte bringen Sie alle Unterlagen in einer Filiale vorbei.

Für die Einrichtung einer Vormundschaft benötigen wir folgende Unterlagen:
 

  • gültige Legitimation des Mündels
  • Nachweis über die Anordnung der Vormundschaft
  • gültige Legitimation des Vormundes

Bitte bringen Sie alle Unterlagen in einer Filiale vorbei.

Wie richte ich eine Vormundschaft ein?

Was gilt bei Eröffnungen eines neuen Kontos?

Bei einer Neukontoeröffnung für das Mündel werden die Eröffnungsunterlagen an den Vormund versandt und müssen dann von diesem unterzeichnet und an die Hamburger Sparkasse zurückgesandt werden.

Unterstützung durch unser Betreuungsteam

Aus Sicherheitsgründen können wir keine Aufträge per herkömmlicher E‑Mail entgegennehmen. Bitte nutzen Sie ausschließlich das elektronische Postfach im Online‑Banking:

Das elektronische Postfach: Melden Sie sich im Online‑Banking an und verwenden Sie das elektronische Postfach (eZugang). Sie finden diesen Bereich unter „Nachrichten“ > „Postfach“ > „Nachricht schreiben“. Um eine schnelle Zuordnung Ihres Anliegens zu ermöglichen, bitten wir Sie, im Betreff der Mitteilung direkt die betreffenden Person zu nennen.

Antworten von uns erfolgen ebenfalls über das Securemail: Senden Sie Ihre Aufträge über Secure Mail – ein verschlüsseltes E‑Mail‑Verfahren, das von der Hamburger Sparkasse bereitgestellt wird. Das entsprechende Portal finden sie unterelektronische Postfach oder per verschlüsselter E‑Mail (Secure Mail)!

Securemail Mail ist ein verschlüsseltes E‑Mail‑Verfahren, das von der Hamburger Sparkasse bereitgestellt wird. Das entsprechende Portal finden sie unter https://securemail.sparkasse.de/haspa/.

Dort können Sie auch ein neues Passwort anfordern. Benötigen Sie weitere Hilfe, kontaktieren Sie gerne das Service-Center unter 040 3578-94255.

Sobald wir Ihren Auftrag erhalten haben, prüfen wir diesen. Sollte es Rückfragen geben, melden wir uns umgehend bei Ihnen.

Kontaktmöglichkeiten

E-Mail: betreuung.direkt@haspa.de
Tel : 040/357898717
Mo-Do 9:00 - 17:00 Uhr, Fr. 9:00-16:00 Uhr

Ihr nächster Schritt

Aufträge können aus Sicherheitsgründen nur über das elektronische Postfach eingereicht werden. Um eine schnelle Zuordnung Ihres Anliegens zu ermöglichen, bitten wir Sie, im Betreff der Mitteilung direkt die betreffende betreute Person zu nennen. 

Nachlass

Formalitäten nach einem Todesfall

Der Verlust eines geliebten Menschen ist ein schwerer Moment. Damit wir Sie in dieser Zeit bestmöglich unterstützen können, haben wir eine praktische Checkliste für die Nachlass‑Abwicklung erstellt. Sie hilft Ihnen, alle notwendigen Unterlagen  übersichtlich zu sammeln und den Nachlass zügig und reibungslos zu erledigen.

Für die Klärung Ihrer Angelegenheiten und der weiteren Schritte finden Sie auf dieser Seite Hinweise für die einzureichenden  Unterlagen. In Einzelfällen sind ggf. weitere Unterlagen erforderlich.

Erster Schritt: Bekanntgabe Todesfall

  • Sterbeurkunde  bzw. Unterlagen zur Erfassung des Todesfalls (z. B. eröffnetes Testament oder Erbschein)
  • Name, Anschrift, Telefonnummer der Person, die den Tod mitteilt

Zweiter Schritt: Nachlassabwicklung

  • Erbnachweise (Originale) z. B. Erbschein im Original oder Originalausfertigung, beglaubigte Abschrift aller Testamente mit Eröffnungsniederschrift im Original
  • Persönliche Legitimationsunterlagen des bzw. der Erben / Bevollmächtigten (z. B. Personalausweis)
  • Eindeutiger Auftrag in Textform (nicht per E-Mail oder FAX) unter Nennung eindeutiger Beträge.
  • Ggf. Nachlassvollmachten unter Nennung des Nachlasses

Was Sie beachten sollten:

Erbe steht unter Betreuung

  • Betreuerausweis (mit Vermerk Vermögenssorge) und persönliche Legitimation des Betreuer und des Betreuten
  • Ggf. Freigabebeschluss

Erbe ist Minderjährig

  • Nachweis der gesetzlichen Vertretung z.B. Geburtsurkunde
  • Persönliche Legitimation der gesetzlichen Vertreter

Erbe hat Bezug zum Ausland (Wohnsitz/Nationalität)

  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes- Erbschafts- und Schenkungssteuerstelle

Unterstützung durch unser Nachlassteam

Aus Sicherheitsgründen können wir keine Aufträge per herkömmlicher E‑Mail entgegennehmen. Bitte nutzen Sie stattdessen die folgenden, sicheren Kommunikationswege:

  1. Das elektronische Postfach: Melden Sie sich im Online‑Banking an und verwenden Sie das elektronische Postfach (eZugang). Sie finden diesen Bereich unter „Nachrichten“ > „Postfach“ > „Nachricht schreiben“. Um eine schnelle Zuordnung Ihres Anliegens zu ermöglichen, bitten wir Sie, im Betreff der Mitteilung direkt die betreffenden Person zu nennen.
  2. Securemail: Senden Sie Ihre Aufträge über Secure Mail – ein verschlüsseltes E‑Mail‑Verfahren, das von der Hamburger Sparkasse bereitgestellt wird. Das entsprechende Portal finden sie unter
    https://securemail.sparkasse.de/haspa/. Dort können Sie auch ein neues Passwort anfordern. Benötigen Sie weitere Hilfe, kontaktieren Sie gerne das Service-Center unter 040 3578-94255.


Sobald wir Ihren Auftrag erhalten haben, prüfen wir diesen. Sollte es Rückfragen geben, melden wir uns umgehend bei Ihnen.

Weitere Kontaktmöglichkeiten

Sie sind Nachlasspfleger, Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker? Dann erreichen sie uns per E-Mail unter
nachlass.direkt@haspa.de oder für kurze Nachfragen unter 040 35789-8717.
Mo-Do 9:00 - 17:00 Uhr, Fr 9:00-16:00 Uhr.

Ihr nächster Schritt

Aufträge können aus Sicherheitsgründen nur über das elektronische Postfach eingereicht werden. Um eine schnelle Zuordnung Ihres Anliegens zu ermöglichen, bitten wir Sie, im Betreff der Mitteilung direkt die betreffende betreute Person zu nennen.

Häufig gestellte Fragen

Was führt am häufigsten zu Verzögerungen bei der Nachlassbearbeitung?

Das Einreichen von Unterlagen per E-Mail, Fax sowie von Kopien. Um eine erfolgreiche Bearbeitung sicherzustellen, müssen wir Sie bitten, alle Dokumente im Original einzureichen.

Sparurkunden zur Abwicklung werden nicht oder unvollständig aufgeliefert (es fehlen Sicherungskarten) - insbesondere fehlt bei Lose-Blatt-Sparkonten das letzte gültige Sparkassenbuchblatt.

Fehlender eindeutiger Auftrag (nicht per E-Mail oder Fax) unter Nennung eindeutiger Beträge.

Die Abwicklung des Nachlasses ist nur in seiner Gesamtheit möglich. Teilverfügungen einzelner Erben sind nicht möglich

Was ist ein Erbnachweis und wer stellt diesen aus?

Zu den Erbnachweisen zählen u. a. der Erbschein, das Testament mit Eröffnungsniederschrift oder der  Erbvertrag mit Eröffnungsprotokoll, welche vom Nachlassgericht ausgestellt werden.

Wann ist ein Erbschein erforderlich?

Nach dem Tod eines Kunden benötigt die Sparkasse grundsätzlich einen geeigneten Nachweis über die Rechts­nachfolge des Erblassers. Liegt in einem Nachlass­fall kein eindeutig formuliertes Testament bzw.  notarieller Erb­vertrag vor, ist zur Verfügung über das Nach­lass­vermögen in der Regel die Vorlage eines Erb­scheins erforderlich. Bitte stimmen Sie die Notwen­digkeit eines Erbscheins im Einzel­fall im persönlichen Kunden­gespräch mit uns ab.

Warum müssen Unterlagen im Original eingereicht werden?

Nur in dieser Form genießen diese den öffentlichen Glauben.

Warum erhält nicht jeder Auskünfte zum Nachlass?

Wir sind dazu verpflichtet, Auskünfte nur an legitimierte Erben zu erteilen. Aus diesem Grund sind leider keine telefonischen Auskünfte möglich.

Warum werden Bestattungskosten nicht aus dem Nachlass bezahlt?

Bestattungskosten sind nur bei Vorliegen einer Vollmacht oder einer entsprechenden Erblegitimation zu Lasten des Kontos des Erblassers anzuweisen. Für die Erstattung der Kosten müssen wir denjenigen (also auch Bestattungsunternehmen selbst), der die Kosten getragen hat, an die Erben bzw. bei Unkenntnis an das Nachlassgericht verweisen. Als Sparkasse sind wir nicht zum Ausgleich der Forderung verpflichtet.

Wer erhält bei Testamentsvollstreckung Auskünfte?

Ist eine Testamentsvollstreckung angeordnet, erhält grundsätzlich nur der Testamentsvollstrecker Auskünfte. Als Erbe müssen wir Sie für offene Fragen an diesen verweisen.

Das Private Banking der Hamburger Sparkasse ist als Testamentsvollstrecker eingesetzt?

Bitte wenden Sie sich an unsere Experten des Generationen- und Stiftungsmanagements, sofern die verstorbene Person / der Erblasser zu Lebzeiten eine Testamentsvollstreckung im Private Banking der Hamburger Sparkasse beauftragt hat. Für die Kunden des Private Banking der Hamburger Sparkasse findet dort die komplette Abwicklung des Nachlasses statt.

Haben Vermächtnisnehmer / Pflichtteilsberechtigte ein Auskunftsrecht?

Nein, es besteht kein Auskunftsrecht.

Haben Vermächtnisnehmer / Pflichtteilsberechtigte ein Verfügungsrecht?

Nein, es besteht kein Verfügungsrecht.

Wer kann die Bestätigung einer Kopie (z.B. für Ausweise) vornehmen?

Inländische Sparkassen/ Banken, Ämter, Gemeinden und Rechtsanwälte können Bestätigungen vornehmen.

Welche Rechte hat ein Kontobevollmächtigter im Erbfall?

Nach Vorlage der Sterbeurkunde kann der Kontobevollmächtigte alles Weitere bis zur Kontoauflösung veranlassen, solange seine Kontovollmacht nicht von den Erben widerrufen wurde. Eine Kontoauflösung ist von der Art und dem Umfang der Kontovollmacht abhängig.

Anträge

Die wichtigsten Anträge für Betreuende

Abschluss / Änderung einer Sperrvereinbarung

  • Abschluss einer neuen Vereinbarung
  • Anpassen einer bestehenden Vereinbarung

Neue Sparkassen-Card (Debitkarte) bestellen

  • Beantragung einer neuen Sparkassen-Card (Debitkarte) für Sie als gesetzliche/r Betreuende
  • Beantragung einer neuen Sparkassen-Card (Debitkarte) für die betreute Person

Adressänderung

  • Adressänderung für eine betreute Person vornehmen
  • Änderung der Versandanschrift oder neue Versandanschrift erfassen

Kontoumsätze und Kontoauszüge anfordern

  • Zweitschrift (Kostenpflichtig)

Saldenbestätigung

  • Stichtagsbezogene Saldenbestätigung

Unterstützung durch unser Betreuungsteam

Aus Sicherheitsgründen können wir keine Aufträge per herkömmlicher E‑Mail entgegennehmen. Bitte nutzen Sie ausschließlich das elektronische Postfach im Online‑Banking:

Das elektronische Postfach: Melden Sie sich im Online‑Banking an und verwenden Sie das elektronische Postfach (eZugang). Sie finden diesen Bereich unter „Nachrichten“ > „Postfach“ > „Nachricht schreiben“. Um eine schnelle Zuordnung Ihres Anliegens zu ermöglichen, bitten wir Sie, im Betreff der Mitteilung direkt die betreffenden Person zu nennen.

Antworten von uns erfolgen ebenfalls über das Securemail: Senden Sie Ihre Aufträge über Secure Mail – ein verschlüsseltes E‑Mail‑Verfahren, das von der Hamburger Sparkasse bereitgestellt wird. Das entsprechende Portal finden sie unterelektronische Postfach oder per verschlüsselter E‑Mail (Secure Mail)!

Securemail Mail ist ein verschlüsseltes E‑Mail‑Verfahren, das von der Hamburger Sparkasse bereitgestellt wird. Das entsprechende Portal finden sie unter https://securemail.sparkasse.de/haspa/.

Dort können Sie auch ein neues Passwort anfordern. Benötigen Sie weitere Hilfe, kontaktieren Sie gerne das Service-Center unter 040 3578-94255.

Sobald wir Ihren Auftrag erhalten haben, prüfen wir diesen. Sollte es Rückfragen geben, melden wir uns umgehend bei Ihnen.

Ihr nächster Schritt

Aufträge können aus Sicherheitsgründen nur über das elektronische Postfach eingereicht werden. Um eine schnelle Zuordnung Ihres Anliegens zu ermöglichen, bitten wir Sie, im Betreff der Mitteilung direkt die betreffende betreute Person zu nennen. 

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