Seit dem 01.01.2009 hat sich die Besteuerung von Kapitaleinkünften grundlegend geändert. Zinserträge, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds, Zertifikatserträge und Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren und Investmentanteilen werden nun einheitlich besteuert.
Allgemein
Diese Einnahmen unterliegen seit 01.01.2009 grundsätzlich einer Abgeltungsteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer, die durch inländische Banken abgeführt wird, sofern der bei den inländischen Banken gestellte Freistellungsauftrag ausgeschöpft ist. Die Steuerschuld ist damit grundsätzlich abgegolten, d.h. die abführende Steuer stellt keine Vorauszahlung auf Ihre persönliche Einkommensteuer mehr dar.
Die Kirchensteuer wird seit dem 01.01.2015 automatisch abgeführt, sofern ein Steuerpflichtiger Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft ist und ein eventuell eingereichter Freistellungsauftrag überschritten wird. Um die Berechnung der jeweiligen Kirchensteuer zu gewährleisten, sind die Kreditinstitute verpflichtet einmal jährlich die aktuellen Kirchensteuerdaten für alle Kunden beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu erfragen. Gegen die Übermittlung dieser Daten kann schriftlich Widerspruch beim BZSt eingelegt werden. Den Antrag erhalten Sie online unter folgender Internetadresse: www.formulare-bfinv.de Stichwort "Kirchensteuer".
Neben der steuerlichen Anrechenbarkeit von Werbungskosten, gelten die einjährige Spekulationsfrist sowie das Halbeinkünfteverfahren bei Aktien nicht mehr, wenn die Wertpapiere nach dem 31.12.2008 erworben wurden. Vereinzelt wurden weitere Eckpunkte angepasst.
Bis zum 31.12.2008 bot sich Ihnen durch zahlreiche Übergangsregelungen die Möglichkeit, sich bisherige Annehmlichkeiten, wie z. B. die Anwendung der Spekulationsfrist, zu sichern und unbegrenzt in die Zukunft mitzunehmen. Der Gesetzgeber gab Ihnen damit die einmalige Chance, sich die alte Rechtslage in Form eines Bestandsschutzes vor Inkrafttreten der Abgeltungsteuer zu sichern. Falls Sie sich den Bestandsschutz rechtzeitig gesichert haben, dann sollten Sie im Rahmen Ihrer persönliche Anlagestrategie darauf achten, ihn dauerhaft zu halten.
Sollte es gesetzlichen Änderungen zum Thema Abgeltungsteuer geben, werden diese vom Bundesministerieum für Finanzen auf deren Internetseit (Bundesfinanzministerium.de) veröffentlicht.
Nachfolgend die wichtigsten Inhalte zur "Abgeltungsteuer".
Fragen und Antworten
Aktien
Seit 01.01.2009 sind Dividenden in voller Höhe steuerpflichtig. Die Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, die nach dem 31.12.2008 erworben werden, sind unabhängig von einer Veräußerungsfrist vollständig steuerpflichtig. Das Halbeinkünfteverfahren und die Freigrenze von 600 Euro entfallen. Für vor dem 01.01.2009 erworbene Aktien gilt die bisherige Rechtslage weiter, d. h. die Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, die nach einer Haltefrist von länger als einem Jahr verkauft werden oder die Freigrenze von 600 Euro nicht überschreiten, sind steuerfrei. Falls der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung der Aktien dagegen weniger als ein Jahr beträgt, unterliegen die Veräußerungsgewinne weiterhin dem Halbeinkünfteverfahren. Zu beachten ist aber, dass bei der Veräußerung die sogenannte First-in-First-out (FiFo) Methode gilt. Das heißt die zuerst gekauften Aktien werden zuerst veräußert.
Festverzinsliche Wertpapiere
Unabhängig von einer Veräußerungsfrist unterliegen Kursgewinne und das Emissionsdisagio von festverzinslichen Wertpapieren, die nach dem 31.12.2008 erworben werden, der Abgeltungsteuer. Dies gilt auch für nach dem 31.12.2008 erfolgende Zinszahlungen. Für vor dem 01.01.2009 erworbene festverzinsliche Wertpapiere gilt die bisherige Rechtslage weiter, d. h. Kursgewinne und das Emissionsdisagio sind bei festverzinslichen Wertpapieren, die nach einer Haltefrist von länger als einem Jahr verkauft werden oder die Freigrenze von 600 Euro nicht überschreiten, steuerfrei.
Finanzinnovationen
Bei Finanzinnovationen handelt es sich um Kapitalanlagen, bei denen Ihnen als Anleger die Rückzahlung oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitals zugesagt oder gewährt worden ist. Derartige Kapitalanlagen (z. B. Anleihen mit einer Mindestverzinsung) unterliegen unabhängig von ihrem Kaufdatum nach dem 31.12.2008 bei Verkauf oder Fälligkeit der Abgeltungsteuer. Hierzu zählen sowohl die Zinserträge als auch die Kursgewinne bei Veräußerung und Fälligkeit.
Zertifikate
Seit Inkrafttreten der Abgeltungsteuer sind die Gewinne aus der Veräußerung oder der Einlösung der Zertifikate unabhängig von einer Veräußerungsfrist vollständig steuerpflichtig. Bei Zertifikaten müssen darüber hinaus bestimmte Übergangsregelungen beachtet werden. Demnach werden Gewinne aus der Veräußerung oder der Einlösung der Zertifikate auch nach Ablauf der einjährigen Haltefrist besteuert, wenn sie nach dem 14.03.2007 angeschafft wurden und nach dem 30.06.2009 veräußert oder eingelöst werden. Für Zertifikate, die vor dem 15.03.2007 angeschafft wurden, gilt dagegen weiterhin die bisherige Rechtslage, d.h. die Gewinne aus der Veräußerung oder der Einlösung der Zertifikate sind bei einer Haltedauer von mehr als einem Jahr vollständig steuerfrei.
Offene Investmentfonds
Bei Investmentanteilen, die NACH dem 31.12.2008 gekauft werden, sind vom Fonds ausgeschüttete Kursgewinne und Gewinne aus Termingeschäften (sogenannte außerordentliche Erträge) und von Ihnen als Anleger erzielte Kursgewinne unabhängig von einer Haltedauer voll steuerpflichtig. Sie unterliegen dem Abgeltungsteuersatz. Allerdings bleiben vom Fonds erzielte Kursgewinne für Sie als Anleger steuerfrei, solange diese vom Fonds nicht ausgeschüttet werden, d.h. durch die Thesaurierung dieser außerordentlichen Erträge kommt es zu einem Steuerstundungseffekt. Die ordentlichen Erträge aus Investmentanteilen (z. B. aus Zinsen, inländische Mieterträge und Dividenden) unterliegen unabhängig vom Kaufdatum der Abgeltungsteuer. Sowohl bei Thesaurierung als auch bei Ausschüttung erfolgt die Versteuerung. Die ausländischen Mieterträge sind steuerfrei.
Bei Investmentanteilen, die VOR dem 31.12.2008 gekauft wurden, bleiben vom Fonds ausgeschüttete außerordentliche Erträge auch nach Inkrafttreten der Abgeltungsteuer für Sie als Anleger steuerfrei, wenn sie mit Wertpapieren oder Termingeschäften erzielt werden, die vom Investmentvermögen vor dem 01.01.2009 angeschafft bzw. abgeschlossen wurden. Des Weiteren können Sie durch einen Verkauf der Investmentanteile weiterhin steuerfreie Veräußerungsgewinne erzielen, wenn Sie die betreffenden Investmentanteile länger als ein Jahr halten oder die Veräußerungsgewinne die Freigrenze von 600 Euro nicht überschreiten. Darüber hinaus bleiben vom Investmentvermögen erzielte außerordentliche Erträge unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt der Wertpapiere bzw. des Abschlusszeitpunktes der Termingeschäfte für Sie steuerfrei, wenn sie im Investmentvermögen thesauriert werden.
Grundsätzlich können z. B. Zinsen und Dividenden mit Verlusten aus Finanzinnovationen und Kursverlusten aus festverzinslichen Wertpapieren verrechnet werden. Nur bei Verlusten aus Aktien gibt es eine Einschränkung. Verluste aus Aktien dürfen nur mit Gewinnen aus Aktien verrechnet werden.
Für die Verrechnung von Verlusten (sog. Altverluste), die aus dem unterjährigen Verkauf von Wertpapieren (Aktien, Investmentfondsanteilen, festverzinslichen Wertpapieren und Zertifikaten) resultieren, die vor dem 31.12.2008 gekauft wurden, gibt es spezielle Regelungen. Derartige Verluste können seit dem 01.01.2009 bis zum 31.12.2013 sowohl mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften als auch mit Veräußerungsgewinnen aus Kapitalanlagen verrechnet werden. Nicht zulässig ist die Verlustverrechnung mit Zins- und Dividendeneinkünften. Sofern die Altverluste bis 2013 nicht vollständig ausgeglichen werden können, kann der Restbetrag ab 2014 nur noch mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften im Wesentlichen aus dem Verkauf von Immobilien verrechnet werden.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass Verluste aus dem unterjährigen Verkauf von Zertifikaten, die vor dem 31.12.2008 gekauft wurden, nur sog. Altverluste sind, wenn sie bis zum 30.06.2009 zufließen.
Änderung in der Verlustverrechnung ab dem 01.01.2022:
Seit dem 01.01.2022 können für Privatvermögen die Verlustes im Sinne des § 20 Abs. 6 Satz 6 EstG (Verluste aus wertlosen Kapitalanlagen (z.B. Verkauf oder Ausbuchung von wertlosen Aktien, wertloser Verfall von Optionsscheine / Zertifikaten) nur in der der Veranlagung (Steuererklärung) verrechnet werden. Die Verrechnung ist auf 20.000 Euro jährlich begrenzt. Die Bank weißt diese Verluste gesondert in der Jahressteuerbescheinigung aus.
Desweiteren können ab dem 01.01.2022 Verlustes im Sinne des § 20 Abs. 6 Satz 5 EstG (Verluste aus Derivaten und Optionen) (z.B. Optionsgeschäfte an der Eurex oder OTC , Fowards, Futers, Swapgeschäfte, Degvisentermingeschäfte) ebenfalls für Privatvermögen nur noch in der Veranlagung verrechnet werden. Die Verrechnung ist nur noch mit Gewinnen aus Termingeschäften möglich mit einer Beschränkunk auf 20.000 Euro pro Jahr. Diese Verluste werden von der Bank gesondert in der Jahressteuerbescheinigung ausgewiesen.
Immobilien
Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien bleiben auch weiterhin steuerfrei, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung der Immobilie länger als zehn Jahre beträgt oder die Gewinne eine Freigrenze von 600 Euro (neue Höhe) nicht überschreiten. Falls die Immobilie im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde, sind die Gewinne aus der Veräußerung ebenfalls steuerfrei.
Geschlossene Fonds
Erträge aus geschlossenen Fonds sind von der Abgeltungsteuer nicht betroffen, wenn sie entweder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb darstellen. Die Tonnagebesteuerung von Schiffsfonds bleibt erhalten.
Die Erträge aus geschlossenen Fonds unterliegen allerdings der Abgeltungsteuer, wenn sie Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellen.
Seit Inkrafttreten der Abgeltungsteuer wird den neuen Sparerpauschbetrag, der aus dem bisherigen Sparerfreibetrag in Höhe von 750 Euro für Ledige und 1.500 Euro für zusammen veranlagte Ehegatten und dem bisherigen Werbungskostenpauschbetrag für Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 51 Euro für Ledige und 102 Euro für zusammen veranlagte Ehegatten entstanden ist. Der Sparerpauschbetrag beträgt demnach für Ledige 801 Euro und der für zusammen veranlagte Ehegatten 1.602 Euro. Ab dem 01.01.2023 haben Sie sich die Höchstgrenzen des Freistellungsauftrag erhöht auf 1.000 Euro für den Einzelfreistellungsauftrag und auf 2.000 Euro für den gemeinschaftlichen Freistellungsauftrag.
Die nach bisheriger Rechtslage bestehende Möglichkeit tatsächlich angefallene Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften aus Kapitalvermögen geltend machen zu können, entfällt damit seit 01.01.2009. Aufwendungen, die in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, z.B. Provisionen und Courtage, können allerdings weiterhin als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Falls Ihr persönlicher Einkommensteuersatz unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 % liegt, können Sie sich die zuviel bezahlte Steuer ab 2009 im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung vom Finanzamt zurückholen.
Tipp: Aktien, Wertpapiere und Investmentfonds, die vor dem 31.12.2008 erworben wurden, profitieren nach einer Haltedauer von über einem Jahr auch weiterhin von der Steuerfreiheit.
Bei einem persönlichen Einkommensteuersatz, der über dem Abgeltungsteuersatz von 25 % liegt, und einem ausgeschöpften Freistellungsauftrag profitieren Sie von der Abgeltungsteuer: Ihre Kapitalerträge werden nicht mehr mit Ihrem hohen Einkommensteuersatz versteuert.
Tipp: Aktien, Wertpapiere und Investmentfonds, die vor dem 31.12.2008 erworben wurden, profitieren nach einer Haltedauer von über einem Jahr auch weiterhin von der Steuerfreiheit.
Die Eröffnung eines weiteren Wertpapierdepots kann für Sie von Vorteil sein, falls Sie Wertpapiere im Wertpapierdepot haben, die dem Bestandsschutz unterliegen und Wertpapiere derselben Gattung nachkaufen wollen. Haben Sie z. B. fünf Aktien der X-AG vor dem 01.01.2009 gekauft und planen fünf weitere Aktien der X-AG nachzukaufen, dann würden Sie in Ihrem Wertpapierdepot insgesamt zehn Aktien der X-AG besitzen, von denen fünf Aktien dem Bestandsschutz (d.h. nach Ablauf einer einjährigen Spekulationsfrist wären mögliche Veräußerungsgewinne steuerfrei) und fünf Aktien der neuen Rechtslage (keine Erzielung von steuerfreien Veräußerungsgewinnen mehr möglich) unterliegen würden. Falls Sie drei Jahre später zwei Aktien der X-AG verkaufen möchten, dann würde durch die gesetzlich vorgeschriebene Verbrauchsreihenfolge First-in-First-out bei der Verwahrung der Aktien in einem Wertpapierdepot, die zuerst gekauften Wertpapiere zuerst veräußert werden. Sie würden also zuerst zwei Aktien der X-AG verkaufen, die dem Bestandsschutz unterliegen.
Durch die Eröffnung eines weiteren Wertpapierdepots könnten die Aktien der X-AG in zwei Beständen getrennt voneinander verwahrt werden. Bei einem Verkaufsauftrag könnten Sie dann wählen, ob Sie die Aktien mit Bestandsschutz, die im bisherigen Wertpapierdepot verwahrt werden verkaufen wollen, oder die Aktien ohne Bestandsschutz, die im neuen Wertpapierdepot verwahrt werden.
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