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Ihr Anmeldenamen

Willkommen auf der neuen Haspa.de!

Mit der Umstellung auf die neue Haspa.de hat sich möglichweise Ihr Anmeldename für das Online-Banking geändert. Finden Sie dies auf der folgenden Seite heraus.

Anmeldenamen prüfen
SSL verschlüsselte Übertragung
Unsere BLZ & BIC
BLZ20050550
BICHASPDEHHXXX

Durch Abgabe eines Freistellungsauftrages können Sie sich bis zur Höhe der Freibeträge vom Steuerabzug auf Kapitaleinkünfte befreien lassen.

Besonders bequem: : Sie können die Freistellungsaufträge (Einzelauftrag bzw. Gemeinschaftsauftrag für Ehen) direkt im Online Banking neu anlegen oder Änderungen vornehmen.

Freistellungsauftrag und Antrag auf ehegattenübergreifende / lebenspartnerübergreifende Verlustverrechnung
Die derzeit geltenden Höchstbeträge für Freistellungsaufträge betragen:

  • 1.000 Euro (Einzel-Freistellungsaufträge) bzw.
  • 2.000 Euro für zusammenveranlagte Ehepaare/Lebenspartner

Wenn Sie bei mehreren Geldinstituten einen Freistellungsauftrag erteilt haben, kann eine Beratung sehr wichtig für Sie sein. Denn in solchen Fällen kann es zu einer Kapitalertragsteuerbelastung kommen, die Sie aber durch eine optimale Aufteilung Ihrer Freistellungsaufträge vermeiden können. Da Beratungsgespräche zu diesem Thema erfahrungsgemäß umfangreich sind, empfehlen wir Ihnen, vorab einen Termin mit uns zu vereinbaren.

Erhöhung des Sparerpauschbetrages zum 01.01.2023

Die von der Bundesregierung beschlossene Erhöhung des Sparer-Pauschbetrages (im Rahmen des Jahressteuergesetz 2022) ist per 01.01.2023 in Kraft getreten.  

Der Höchstbetrag des Sparerpauschbetrages ist ab dem 01.01.2023 von 801€ auf 1.000€ für Einzelpersonen bzw. von 1.602€ auf 2.000€ für zusammen veranlagte Ehepaare/Lebenspartnerschaften gestiegen.

Die Erhöhung hat Auswirkung auf den Freistellungsauftrag (FSA) für Kapitalerträge und es gibt ein neues Freistellungsauftragsformular.  

Automatische Anpassung der bestehenden Freistellungsaufträge

Die Umstellung auf die neuen Beträge ist automatisch erfolgt. Alle am 22.12.2022 bestehenden Freistellungsaufträge wurden auf den 31.12.2022 befristet und ein um 24,844% erhöhter Freistellungsauftrag mit Gültigkeit ab dem 01.01.2023 eingestellt. Ein Freistellungsauftrag von 0 Euro bleibt entsprechend bei 0 Euro.  

Muss ich aktiv werden?

Sie müssen nur aktiv werden, wenn Sie eine von der gesetzlichen Regelung zur automatischen Anpassung abweichende Veränderung in der Höhe Ihres Freistellungsauftrages haben möchten, oder einen neuen Freistellungsauftrag ab 2023 wünschen.

Der existierende Freistellungsauftrag soll ab 2023 betraglich individuell geändert werden. Was ist zu tun?

Bitte geben Sie eine individuelle Betragsänderung mit Gültigkeit ab 01.01.2023 frühestens ab dem 22.12.2023 im Online Banking ein.

Bis zum 21.12.2022 ist die Erfassung für Freistellungaufträge gültig ab 01.01.2023 weiterhin nur bis max. 801€/1.602€ möglich. Die gesetzliche Erhöhung aller bis zum 21.12.2022 bestehenden und erfassten FSA mit Gültigkeit in 2023 um 24,844% wird am 22.12.2022 automatisch erfolgen.  

Neues Formular für Freistellungsaufträge ab 01.01.2023

Grundsätzlich soll für Freistellungsaufträge ab dem 01.01.2023 das neue amtliche Muster des Freistellungsauftrages verwendet werden, um Unklarheiten zu vermeiden.
(Unterscheidung altes und neues Formular: Der Höchstbetrag im alten Formular liegt bei 801€ bzw. 1602 € und im neuen Formular bei 1.000€ bzw. 2.000€).
Bei der Erfassung über das Online Banking wird nur noch das neue Formular zur Verfügung gestellt.
Sollten Sie für einen Freistellungsauftrag, der ab dem 01.01.2023 gelten soll, ausnahmsweise noch das alte Formular benutzen (weil Sie sich z.B. den Freistellungsauftrag noch vor dem 22.12.2022 ausgedruckt haben), gilt folgendes:
Der Freistellungsauftrag (auf dem alten Formular) liegt in der Haspa vor dem 31.12.2022 vor => der angegebene Betrag wird automatisch um die 24,844% erhöht.
Der Freistellungsauftrag auf dem alten Formular liegt in der Haspa nach dem 01.01.2023 vor => es ist nicht klar, welcher Betrag nun gelten soll. Der Auftrag wird abgelehnt. Sie bekommen eine entsprechende Information und reichen bitte den Freistellungsauftrag nochmals auf dem neuen Formular ein.  

Hat die Erhöhung bzw. das Jahressteuergesetz 2022 Auswirkung auf eine Nichtveranlagungsbescheinigung?

Nein. Eine gültige Nichtveranlagungsbescheinigung gilt weiter.  

Besonderheiten für Ehegatten/Lebenspartnerschaften
Ehegatten/Lebenspartner (bei denen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung vorliegen – das ist der Fall, wenn sie unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben) können wählen, ob sie einen gemeinsamen Freistellungsauftrag bis zur Höhe des gemeinsamen Sparer-Pauschbetrages von 2.000 Euro (mit der Folge der ehegattenübergreifenden/ lebenspartnerübergreifenden Verlustverrechnung) oder Einzel-Freistellungsaufträge jeweils bis zur Höhe von 1.000 Euro (mit der Folge, dass keine ehegattenübergreifende/ lebenspartnerübergreifende Verlustverrechnung durchgeführt wird) erteilen wollen. Einzel-Freistellungsaufträge gelten allerdings nicht für Gemeinschaftskonten und -depots. Einzel-Freistellungsaufträge kommen insbesondere in Betracht, wenn die Ehegatten/Lebenspartner getrennt veranlagt werden bzw. wenn die übergreifende Verlustverrechnung auf Bankebene ausgeschlossen werden soll.

Soll lediglich die übergreifende Verlustverrechnung, aber keine Freistellung vom Steuerabzug durchgeführt werden, kann auch ein gemeinsamer Freistellungsauftrag von 0 Euro erteilt werden. Dies kann in Betracht kommen, wenn das gemeinsame Freistellungsvolumen von 2.000 Euro schon bei einem anderen Kreditinstitut ausgeschöpft ist.

Angabe der Steuer-Identifikationsnummer
Der Freistellungsauftrag muss zur steuerlichen Wirksamkeit die angeforderten persönlichen Daten (Name, abweichender Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum, vollständige Anschrift und seit dem 1. Januar 2011 zwingend auch Ihre 11-stellige Steuer-Identifikationsnummer) enthalten. Bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag sind die persönlichen Angaben beider Ehegatten erforderlich.

Abgeltungsteuer
Seit dem 01.01.2009 hat sich die Besteuerung von Kapitaleinkünften grundlegend geändert. Zinserträge, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds, Zertifikatserträge und Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren und Investmentanteilen werden nun einheitlich mit 25 % besteuert. Mit Inkrafttreten der Abgeltungsteuer entfällt die Möglichkeit, tatsächlich angefallene Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften aus Kapitalvermögen geltend machen zu können.

Weitere Informationen zur Abgeltungsteuer

Wichtig: Aus rechtlichen Gründen muss der Freistellungsauftrag uns im Original mit Ihrer Unterschrift vorliegen. Deshalb können per E-Mail übersandte Freistellungsaufträge nicht von uns bearbeitet werden.

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