Was ist CBAM?
Wer sich an Klimastandards hält, soll dadurch im Wettbewerb nicht benachteiligt werden. Das ist der Gedanke hinter dem Carbon Border Adjustment Mechanism, kurz CBAM. Wer bestimmte Waren aus Ländern mit niedrigeren Klimastandards importiert, muss Zölle zahlen. Mit diesem CO2-Grenzausgleichssystem will die Europäische Union (EU) verhindern, dass europäische Unternehmen ihre Produktion verlagern – und zugleich weltweit Anreize schaffen, vor Ort die CO2-Emissionen zu drosseln. Betroffen vom „Kohlenstoff-Zoll“ sind Waren und Güter, deren Herstellung besonders CO2-intensiv ist: Aluminium, Zement, Strom, Düngemittel, Wasserstoff, Eisen und Stahl. Die EU behält sich ausdrücklich vor, diese Liste auszuweiten. Deutsche Unternehmen werden verpflichtet, die importierten Waren von dieser Liste zu erfassen, wenn sie aus Non-EU-Staaten kommen – und für deren Emissionen zu zahlen. Damit fallen für solche Importe dieselben CO2-gebundene Kosten an wie durch den Europäischen Emissionshandel (ETS) für innerhalb der EU gehandelte Waren. Wer importiert, ist laut CBAM berichtspflichtig. Wer die Vorgaben ignoriert, dem drohen finanzielle Konsequenzen: hohe Strafzahlungen für fehlende Zertifikate. Wer die CBAM-Vorgaben nicht ordnungsgemäß umsetzt, kann aus Importverfahren ausgeschlossen werden, es droht die Gefahr von Einfuhrverboten und nicht zuletzt Risiken für die Reputation des Unternehmens. Die Bedeutung der CBAM-Regularien für die betroffenen Unternehmen ist daher immens.
Der CBAM-Zeitplan
Der Vorlauf für den Carbon Border Adjustment Mechanism hat längst begonnen. Bereits seit Oktober 2023 müssen die betroffenen Unternehmen entsprechende Berichte anfertigen. Seit Anfang 2025 müssen sie sich registrieren, um den Status als „zugelassener CBAM-Anmelder“ zu erlangen. Nur mit diesem Status dürfen ab Jahresbeginn 2026 Waren von der CBAM-Liste in die EU importiert werden. Ab 2027 müssen für Importe von der Liste entsprechende CBAM-Zertifikate gekauft werden.
Die CBAM-Zertifikate
Ab dem 1. Januar 2027 werden deutsche Unternehmen zahlen müssen für die Emissionen von importierten Waren, die auf der CBAM-Liste stehen. Dafür müssen sie sogenannte CBAM-Zertifikate erwerben, die ebenso teuer sind wie ETS-Zertifikate. Das soll gleiche Wettbewerbsbedingungen schaffen, zumal CBAM auch CO2-Abgaben und Emissionshandelssysteme außerhalb der EU berücksichtigt (etwa in Norwegen und der Schweiz), um doppelte Abgaben zu vermeiden.
Gelockerte Regeln
Im Mai 2025 hat die EU-Kommission die ursprünglich geplanten Regelungen gelockert. Wer jährlich weniger als 50 Tonnen einer bestimmten CBAM-pflichtigen Ware einführt, muss dafür keine Zertifikate kaufen. Die vierteljährliche Berichtspflicht entfällt für mehr als 90 Prozent der importierenden Unternehmen. Die angestrebten Umweltziele seien gleichwohl erreichbar, sagt die EU-Kommission, „da weiterhin 99 Prozent der gesamten CO?-Emissionen aus Importen von Eisen, Stahl, Aluminium, Zement und Düngemitteln erfasst würden“.
Was müssen Importeure jetzt tun?
Die meisten Unternehmen, die Aluminium, Zement, Strom, Düngemittel, Wasserstoff, Eisen oder Stahl importieren, beschäftigen sich geraumer Zeit mit CBAM und seinen Konsequenzen. Alle anderen sollten umgehend damit beginnen, weil sonst hohe Strafzahlungen drohen – oder gar ein Importverbot. Was also tun?
Was fällt unter CBAM?
Unternehmen müssen untersuchen, welche ihre importierten Waren auf der CBAM-Liste stehen – und ob sie den kritischen Grenzwert von 50 Tonnen pro Jahr überschreiten. Da auch Strom und (grauer) Wasserstoff auf dieser Liste stehen, muss auch die Energiezufuhr hinterfragt werden.
Berechnungsmethode auswählen
Die Emissionen können entweder real in der Fabrik gemessen („measurement-based“) oder geschätzt werden („calculations-based). Die Vorgaben für Schätzwerte führen meist zu höheren Emissions-Annahmen. Das ist Absicht, um Produzenten anzuregen, die realen Emissionen zu messen – und zu drosseln.
Menge der Materialien und Emissionen angeben
Wer Waren und Güter von der CBAM-Liste importiert, muss dazu berechtigt sein. Nur mit dem Status als registrierter und „zugelassener CBAM-Anmelder“ dürfen ab 1. Januar 2026 Waren und Güter der CBAM-Liste importiert werden. Dabei ist über die Menge der Materialien und Emissionen regelmäßig zu berichten.
Doppeltes Bezahlen vermeiden
Unternehmen sollten prüfen, inwieweit die Waren bereits im Ursprungsland mit einem CO2-Preis versehen worden sind. Das betrifft etwa Norwegen, Island, Liechtenstein und die Schweiz. In diesen Fällen ist der jeweilige CO2-Preis mit den entsprechenden Informationen und Belegen anzugeben.
CBAM-Zertifikate erwerben
Seit einigen Jahren können Unternehmen ihre Importe mit der CBAM-Liste abgleichen und sich mit Lieferanten über deren CO2-Emissionen bei der Produktion austauschen. Die entsprechenden Daten sollten allmählich vorliegen. Daher wird zum 1. Januar 2027 der Kauf von CBAM-Zertifikaten verpflichtend.
Zeit für einen Lieferketten-Check
Für importierende Unternehmen ist das CO2-Grenzausgleichssystem zugleich ein Ansporn, über die einzelnen Glieder ihrer Lieferkette nachzudenken – und eventuell nachzujustieren. Für exportierende Unternehmen außerhalb der EU ist CBAM ebenfalls ein Anreiz: Durch die Produktion emissionsärmerer Waren gewinnen sie Wettbewerbsvorteile.
Risiken bewerten
Der „Kohlenstoff-Zoll“ kann Margen stark belasten oder Importe sogar unwirtschaftlich machen, wenn höhere Preise nicht direkt an Kunden weitergegeben werden können. Die Volatilität der CO2-Preise bei ETS - und damit auch bei CBAM-Zertifikaten - erschwert zudem eine langfristige Kostenplanung.
Das gilt insbesondere für Unternehmen mit großen und verbindlichen Importvolumina. Ohne geeignete Preisstrategien sind importierende Unternehmen diesen Risiken voll ausgesetzt. So können plötzliche Preissteigerungen die Liquidität belasten, wenn die Kosten für einzelne Lieferungen um hohe CO2-Preise steigen.
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