„Wer die Musik bestellt, muss sie auch bezahlen", lautet eine alte Redensart. Seit 2015 gilt dies auch für die Vermittlung von Mietwohnungen: Wer einen Makler beauftragt, egal ob Verkäufer oder Interessent, der bezahlt die Provision des Maklers allein. Dieses sogenannte Besteller-Prinzip sollte auch beim Kauf von Immobilien zum Tragen kommen, doch der ursprüngliche Gesetzentwurf wurde im Laufe des parlamentarischen Verfahrens mehrfach verändert. Herausgekommen ist nun eine hälftige Teilung.
Was steht im Gesetz?
Wer als Verbraucher ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung kauft, muss nur noch maximal die Hälfte der Maklerkosten zahlen. Damit wird die bisherige, weit verbreitete Praxis beendet, wonach der Käufer die volle Provision des Maklers zahlen muss, selbst wenn der Verkäufer den Vermittler allein beauftragt hatte. Zudem muss der Käufer seinen Anteil an der Courtage erst zahlen, wenn der Verkäufer seine Provisionszahlung an den Makler nachgewiesen hat (§ 656d BGB).
Theoretisch könnte der Käufer auf einen geringeren Anteil bestehen, zum Beispiel nur 20 oder 40 Prozent zahlen wollen, wenn der Verkäufer den Makler beauftragt hat. Angesichts der Tatsache, dass die Nachfrage groß ist, dürften die Chancen hier allerdings relativ schlecht stehen. Umgekehrt liegt die Höchstgrenze bei 50 Prozent.
Wenn beide Seiten den Makler einvernehmlich beauftragt haben, dann müssen sie gemäß Gesetz automatisch jeweils die Hälfte der Maklerkosten zahlen (§ 656c BGB). Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Makler vom Verkäufer beauftragt wird und die Immobilie an einen Interessenten aus seiner Kundenkartei vermittelt. Hier entfällt dann auch der Nachweis durch den Verkäufer, da beide Seiten gleichermaßen zur Zahlung verpflichtet sind. Übrigens: Falls der Makler dem Verkäufer zugesagt hat, unentgeltlich zu arbeiten, darf er sich das Honorar nicht vom Käufer holen – auch nicht anteilig. „Ein Erlass wirkt auch zugunsten des jeweils anderen Vertragspartners des Maklers", heißt es im neuen § 656c BGB.
Textform ist jetzt vorgeschrieben
Neu ist auch, dass für Maklerverträge über den Kauf von Häusern und Wohnungen nun die Textform vorgeschrieben ist (§ 656a BGB). Das kann ein schriftlicher Vertrag auf Papier sein, aber auch eine E-Mail. Diese Neuregelung soll Unklarheiten vermeiden, die in der Vergangenheit zu Streitigkeiten geführt haben.
Für wen gilt das Gesetz?
Die Neuregelung gilt für alle Maklerverträge über Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser (auch solche mit Einliegerwohnung und einschließlich Erbbaurechten). Davon nicht betroffen sind Verträge über unbebaute Grundstücke, Mehrfamilienhäuser und Gewerbeobjekte.
Ob der Makler haupt- oder nur nebenberuflich tätig ist, spielt übrigens keine Rolle. Wichtig ist, dass der Käufer als Verbraucher handelt. Ist hingegen ein Unternehmen (egal in welcher Rechtsform) der Käufer, findet das Gesetz keine Anwendung und es können abweichende Vereinbarungen zur Maklerprovision getroffen werden.
Ziel des Gesetzes: das Schaffen von Wohneigentum erleichtern
Der Gesetzgeber hat es sich zum Ziel gesetzt, private Käufer von Wohnimmobilien von Kaufnebenkosten zu entlasten. Außerdem soll damit auch das Schaffen von Wohneigentum erleichtert werden. Schließlich ist dies ja die einzige Form der Altersvorsorge, die man sofort nutzen kann.
Die Verbraucher dürften sich freuen: Da sie künftig maximal 50 – statt bisher 100 Prozent – der Maklercourtage bezahlen müssen, steht ihnen spätestens ab Dezember 2020 mehr Geld als bisher zur Verfügung, wenn sie eine Wohnimmobilie kaufen. Damit erhalten sie ein höheres Sicherheitspolster, müssen weniger Kredit aufnehmen oder können sich doch noch bisher zurückgestellte Wünsche erfüllen.
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