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Einbehalt der Kirchensteuer

Einbehalt der Kirchensteuer

Regelungen seit dem 01.01.2015.

Mit Einführung der Abgeltungsteuer am 01. Januar 2009 wird für Sie, sofern Sie einer Konfession angehören, Kirchensteuer auf den Abgeltungsteuerbetrag (auf Kapitalerträge und Veräußerungserfolge) fällig.

Automatischer Austausch von Informationen

Für Mitglieder einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft führen wir Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer automatisch an das Finanzamt ab. Dies gilt jedoch nur, sofern Ihre Kapitalerträge den Sparerpauschbetrag (Ledige: 801 Euro, Zusammenveranlagte: 1.602 Euro) übersteigen oder Sie uns keinen Freistellungsauftrag erteilt haben. Der Kirchensteuersatz beträgt in Baden-Württemberg und Bayern 8 Prozent, in den übrigen Bundesländern 9 Prozent als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer von 25 Prozent. Kapitalerträge als Teil des Einkommens waren auch bisher kirchensteuerpflichtig, es handelt sich also nicht um eine neue Steuer.

Um den Kirchensteuerabzug vornehmen zu können, sind wir gesetzlich verpflichtet, Ihre Religionszugehörigkeit in Form eines verschlüsselten Kennzeichens beim Bundeszentralamt für Steuern abzufragen. Das sogenannte Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM) gibt Auskunft über Ihre Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft und den geltenden Kirchensteuersatz. Die Abfrage erfolgt einmal jährlich zwischen dem 1. September und 31. Oktober (sogenannte Regelabfrage).

Ihr Vorteil: Ihre Kirchensteuerpflicht für Kapitaleinkünfte ist damit komplett abgegolten. Weitere Angaben in der Steuererklärung entfallen.

Wenn Sie nicht möchten, dass das Bundeszentralamt für Steuern Ihre Kirchensteuerdaten verschlüsselt übermittelt, können Sie der Datenweitergabe bis zum 30.06. eines Jahres widersprechen. Ihren Widerspruch richten Sie bitte direkt an das Bundeszentralamt für Steuern. Das amtlich vorgeschriebene Formular dafür finden Sie auf www.formulare-bfinv.de als „Erklärung zum Sperrvermerk“ unter dem Stichwort „Kirchensteuer“. Das Bundeszentralamt für Steuern sperrt dann die Übermittlung Ihres Kirchensteuerabzugsmerkmals. Wenn Sie der Datenweitergabe bereits widersprochen haben, brauchen Sie den Widerspruch nicht erneut einzulegen. Ein Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf. Wir werden daraufhin keine Kirchensteuer für Sie abführen. Das Bundeszentralamt für Steuern meldet den Widerspruch dann Ihrem Finanzamt. Kirchenmitglieder werden von dort zur Abgabe einer Steuererklärung für die Erhebung der Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer aufgefordert.

Rechtsgrundlage für dieses Verfahren: § 51a Abs. 2c, 2e Einkommensteuergesetz; Kirchensteuergesetze der Länder.

Grundsätze

Sofern Sie keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören, sind Sie nicht betroffen und müssen daher auch keinen Sperrvermerk beim Bundeszentralamt für Steuern einlegen.

Sofern Sie Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft und mit der Abfrage des Kirchensteuermerkmals beim Bundeszentralamt für Steuern einverstanden sind, müssen Sie ebenfalls nichts unternehmen.

  • Kirchensteuer als Zuschlag zur Abgeltungsteuer wird von den Kreditinstituten nur einbehalten, wenn überhaupt Kapitalertragsteuer anfällt (also nicht, wenn Sie eine NVBescheinigung eingereicht haben oder soweit ein Freistellungsauftrag in ausreichender Höhe vorliegt).
  • Durch einen Sperrvermerk kann die Kirchensteuerpflicht nicht vermieden werden und die Abgabe einer Steuererklärung ist ggf. mit Mehraufwand für Sie verbunden. Zudem wird das Finanzamt vom Bundeszentralamt für Steuern über Name und Anschrift sämtlicher abfragender Kreditinstitute informiert, erfährt hierdurch automatisch von Ihren Bankverbindungen und wird Sie wegen Ihrer Sperre zur Abgabe einer Kirchensteuererklärung auffordern.

Bei Ehegatten/Lebenspartnern mit gemeinschaftlichen Konten/Depots werden die Kapitalerträge den Ehegatten/Lebenspartnern jeweils hälftig zugeordnet und hierauf die Kirchensteuer je nach Religionsgemeinschaft berechnet.

Vom automatisierten Kirchensteuerabzug auf Kapitalerträge ausgenommen sind:

  • Gemeinschaftliche Konten/Depots von Erbengemeinschaften, Geschwistern, Investmentclubs etc.
  • Konten und Depots mit Gläubigervorbehalt (Treuhandkonten, Mietkautionskonten, Konten von Wohnungseigentümergemeinschaften etc.). 
  • Betriebliche Konten und Depots, die dem Kreditinstitut als solche angezeigt worden sind.

In diesen Fällen ist die Kirchensteuer im Veranlagungswege zu entrichten.

Das vom Bundeszentralamt für Steuern erhaltene KIStAM wenden wir stets einheitlich für das gesamte Kalenderjahr bzw. ab Beginn der Geschäftsbeziehung an (vgl. hierzu unter Punkt 3); unterjährige Änderungen können nur im Veranlagungswege berücksichtigt werden.

Weitere Informationen erhalten Sie auch unter www.bzst.de

Anlassabfrage

Mit der Regelabfrage fragen wir jährlich Ihre Zugehörigkeit zu einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft zum 31. August (gesetzlicher Stichtag) ab und wenden das erhaltene KISTAM im gesamten Folgejahr beim Steuerabzug an.

Zur Berücksichtigung von Veränderungen können Sie uns in bestimmten Fällen mit einer Anlassabfrage beauftragen. Dies kommt insbesondere in Betracht:

  • wenn Sie eine neue Geschäftsbeziehung mit uns begründen und möchten, dass wir das KISTAM sofort abfragen und sofort berücksichtigen. 
  • bei bestehender Geschäftsbeziehung mit Wirkung zum 01.01. des Folgejahres, z. B. weil Ihr Kirchenein- oder -austritt vom Bundeszentralamt für Steuern bei der Regelabfrage nicht mehr berücksichtigt werden konnte (Regelabfrage stellt auf die Kirchensteuerpflicht am 31.August ab). 
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