Um Ihnen das Ausfüllen einer Selbstauskunft bei der Kontoeröffnung zu erleichtern oder Sie allgemein zu informieren, haben wir einige Fakten und Begriffsklärungen für Sie zusammengestellt.
Gemäß dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz und der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung erheben wir bspw. bei der Kontoeröffnung Daten; verarbeiten diese und melden ggf. jährlich Daten an das deutsche Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), das diese an die zuständige ausländische Steuerbehörde weiterleitet. Gemeldet werden die erforderlichen Kundendaten, Steueridentifikationsnummern sowie Konto- und Depotnummern, Kontosalden sowie gutgeschriebene Kapitalerträge, einschließlich Einlösungsbeträge und Veräußerungserlöse. Bei Verweigerung zur Abgabe dieser Selbstauskunft werden Ihre Konten als "undokumentiert" an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet. Dies hat ggf. steuerliche Folgen für Sie, zu denen Sie im Zweifel Ihre(n) steuerliche(n) Berater(in) zu Rate ziehen sollten.
Bitte beachten Sie, dass diese Erläuterungen keine steuerliche Beratung darstellen und diese auch nicht ersetzen. Bitte wenden Sie sich zur Bestimmung Ihrer Steuerpflicht ggf. an Ihre(n) steuerliche(n) Berater(in).
Wichtige Begriffe
Automatischer steuerlicher Informationsaustausch zwischen Teilnehmerstaaten auf Basis multi- oder bilateraler Abkommen, denen ein OECD-Standard zugrunde liegt. Informationsaustausch ist die
systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen über in anderen meldepflichtigen Staaten ansässige Personen an den entsprechenden Ansässigkeitsstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen in regelmäßigen, im Voraus bestimmten Abständen.
US-amerikanische Regelungen zur Offenlegung und Verhinderung von Steuerhinterziehung durch US-Steuerpflichtige mittels (aus Sicht der USA) ausländischer Konten und Depots.
Gleichwohl kann eine natürliche Person aus steuerlicher Sicht in mehreren Ländern oder Gebieten ansässig sein. Die steuerliche Ansässigkeit richtet sich nach den lokalen Rechtsvorschriften in den jeweiligen Ländern oder Gebieten. Hierbei hängt die unbeschränkte Steuerpflicht in der Regel von verschiedenen Formen der Zugehörigkeit zu einem Land oder Gebiet ab. Erfasst werden auch Fälle, in denen eine natürliche Person aufgrund lokaler Steuerrechtsvorschriften eines Staates in diesem als steuerlich ansässig gilt, z. B. Diplomaten oder andere Personen im Staatsdienst. Doppelbesteuerungsabkommen regeln die Fälle doppelter steuerlicher Ansässigkeit, indem sie der Zugehörigkeit zu einem Land oder Gebiet den Vorrang über die Zugehörigkeit zu einem anderen Land oder Gebiet einräumen. In der Regel ist eine natürliche Person in einem Land oder Gebiet steuerlich ansässig, wenn dessen Gesetze (unter Berücksichtigung von Doppelbesteuerungsabkommen) vorsehen, dass er oder sie dort aufgrund des Wohnsitzes, der Ansässigkeit oder ähnlicher Kriterien und nicht nur aufgrund von Vorschriften zur Quellenbesteuerung, Steuern zahlt oder zahlen sollte. Natürliche Personen mit doppelter Ansässigkeit können sich auf die sogenannten Kollisionsregeln ("tiebreaker rules") der Doppelbesteuerungsabkommen (soweit anwendbar) verlassen, um zu bestimmen, in welchem Land oder Gebiet sie steuerlich ansässig sind.
Für die steuerliche Ansässigkeit in den USA gelten besondere Regelungen. Sie gelten u. a. als steuerlich ansässig in den USA, wenn zum Beispiel einer der folgenden Sachverhalte auf Sie zutrifft (keine abschließende Aufzählung):
Nicht alle Staaten vergeben eine Steuer-Identifikationsnummer an die
Steuerpflichtigen (daher keine Pflichtangabe). Bitte vergewissern Sie
sich, ob in dem Land Ihrer steuerlichen Ansässigkeit
Steuer-Identifikationsnummern
im Einsatz sind und ob Sie die korrekte Nummer angegeben haben. Bei
fehlerhaften Angaben kann es ggf. zu entsprechenden Nachfragen durch die
Steuerverwaltung des betreffenden Landes kommen. Bei natürlichen
Personen mit einer US-Steuer-Identifikationsnummer ist diese in der
Regel identisch mit er Sozialversicherungsnummer("Social Security
Number").
Sofern Sie gemäß unseren Informationen einen Wohnsitz in Deutschland unterhalten, gehen wir davon aus, dass Sie im Sinne der Kapitalertragsteuer/Abgeltungsteuer als sogenannte Steuerinländer zu behandeln sind mit der Folge, dass von Ihren Kapitalerträgen Abgeltungsteuer einbehalten wird.
Im Falle des Wegzugs aus Deutschland in das Ausland kann das Kreditinstitut nur dann vom Einbehalt der Abgeltungsteuer absehen, wenn der Statuswechsel durch melderechtliche Nachweise (insbesondere eine Abmeldebescheinigung der deutschen Meldebehörde) nachgewiesen wird. Kann der Statuswechsel nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, ist das Kreditinstitut dazu verpflichtet, weiterhin Abgeltungsteuer einzubehalten. Bitte reichen Sie uns daher im Falle eines solchen Statuswechsels einen entsprechenden melderechtlichen Nachweis zusätzlich zu dieser Selbstauskunft ein.
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