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Pressemeldung

Haspa legt Berufung gegen Urteil des Landgerichts ein

Hamburg, 17. Juli 2023 – Wie bereits direkt nach der Urteilsverkündung durch das Landgericht am 29. Juni 2023 zum Schließfacheinbruch in der Filiale in Norderstedt angekündigt, hat die Haspa – nach eingehender Analyse der Urteilsbegründung – heute Berufung vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht (OLG) in allen drei Verfahren eingelegt.

Unsere Kunden sind wie auch die Haspa selbst im August 2021 Opfer von Schwerstkriminellen geworden. Der Verlust unserer Kunden hat auch uns betroffen gemacht, ist aber entgegen der Auffassung der Kammer nicht von der Haspa zu vertreten.

Um Kunden vor möglichen finanziellen Schäden zu bewahren, sind Schließfachinhalte bei der Haspa automatisch mit bis zu 40.000 Euro pro Fach versichert. Damit bietet die Haspa einen im Wettbewerbsvergleich hohen inkludierten Versicherungsschutz an.

Die Versicherung hat die Schutzmaßnahmen der Schließfachanlage nicht in Frage gestellt und daher in diesem Fall voll erstattet. So konnten alle 600 betroffenen Kunden bereits im vergangenen Jahr bis zu dieser Höhe entschädigt werden.

Kunden, die darüber hinausgehende Werte in ihrem Schließfach absichern wollten, hatten die Möglichkeit, dafür eine günstige Zusatzversicherung abzuschließen. Darauf – beispielsweise aus Kostenersparnisgründen – zu verzichten, war eine individuelle Entscheidung der Kunden. Wer das nicht getan hat, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf einen über 40.000 Euro hinausgehenden Versicherungsschutz. Auf diese Möglichkeit der Zusatzversicherung machen wir bei Vertragsabschluss als auch über Plakate bei den Schließfächern sowie auf unserer Website prominent aufmerksam.

Der für uns nicht nachvollziehbare Vorwurf, dass die in der Filiale verbaute Sicherheitstechnik nicht ausreichend gewesen sei, ist einer der Hauptgründe für unsere Berufungen. Bei dem verbauten Bewegungsmelder handelt es sich um ein Produkt der höchsten Sicherheitsklasse mit einer zum Tatzeitpunkt anerkannten VdS-Zertifizierung. Hochwertigere Zulassungen sind weder in Deutschland noch im europäischen Raum bekannt. Es handelt sich um ein Premium-Produkt des Marktführers und damit um „anerkannten Stand der Technik“.

Dass die Kammer des Landgerichts in ihren Urteilsbegründungen über die vorhandenen Sicherungsmaßnahmen jedoch noch hinausgehende Anforderungen gestellt hat, ist aus unserer Sicht weder praktikabel noch nachvollziehbar. Der beispielsweise geforderte ständige Einsatz von Wachleuten oder einer Videoanlage im Tresorraum, die dann auch permanent an allen Standorten überwacht werden müsste, lässt allein schon der besondere Diskretionsschutz in den Schließfachanlagen nicht zu. Zudem gab es hierzu auch keine Notwendigkeit, da der eingesetzte Bewegungsmelder gegen alle bis dato bekannten Manipulationsmöglichkeiten VdS-zertifiziert war. Dies wurde vom Gericht in den Entscheidungen unberücksichtigt gelassen. Eine Pflichtverletzung seitens der Haspa liegt unserer Auffassung daher auch in keiner Weise vor.

In der fast 200-jährigen Geschichte der Haspa hat es so einen Einbruch mit einem Höchstmaß an krimineller Energie noch nie gegeben. Trotz des Einsatzes modernster Sicherheitstechnik kann es keinen 100%igen Schutz geben. Das haben auch andere Beispiele wie der Einbruch in das Grüne Gewölbe in Dresden oder in das Bode-Museum in Berlin gezeigt.

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